Rz. 93

Die Erstberatungsgebühr stellt für sich keine gesetzliche Gebühr dar. Sie ist vielmehr eine gesetzliche Obergrenze der üblichen Vergütung nach § 612 BGB.

Ist der Mandant Verbraucher i.S.v. § 13 BGB und liegt keine Vergütungsvereinbarung vor, so müssen die Kosten der Erstberatung auf 190,00 EUR zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale (sofern dafür Kosten angefallen sind) und Umsatzsteuer gedeckelt werden. Für Unternehmer gibt es keine Deckelung. Die Erstberatung kann auch kostenlos erfolgen.[120]

Finden mehrere Beratungen statt oder arbeitet der Rechtsanwalt ein Gutachten aus, beträgt die Obergrenze 250,00 EUR zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer. Im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung können diese Obergrenzen abbedungen werden.

 

Rz. 94

Ob diese Obergrenze der Beratungsgebühren bei mehreren Auftraggebern der Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG unterliegt, ist umstritten.[121] Prinzipiell ist die Gebühr des § 34 RVG keine Verfahrensgebühr und ist auch nicht im Vergütungsverzeichnis aufgeführt. Es handelt sich um eine gesetzliche Obergrenze der ortsüblichen Gebühren nach § 612 BGB. Vor diesem Hintergrund wird die Erhöhung nach VV 1008 wohl abzulehnen sein.[122]

 

Rz. 95

Die benannten Obergrenzen gelten nur für Verträge mit Verbrauchern i.S.v. § 13 BGB. Die Beratung muss also weder der gewerblichen noch der selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Mandanten zugerechnet werden. Für Mieter von Wohnräumen dürfte diese Stellung unproblematisch sein. Bereits die Stellung des Vermieters gegenüber seinen Mietern als Unternehmer oder Verbraucher ist problematisch. Der Vermieter einer einzelnen Wohnung oder Gewerbefläche dürfte hier noch im Rahmen der Verwaltung seines Vermögens, also nicht gewerblich handeln.[123] Sofern jedoch mehrere Einheiten vermietet werden, kann die Grenze zur bloßen Vermögensverwaltung überschritten sein. Das AG Köln[124] tendiert bei der Vermietung von sechs Wohnungen bereits zur Unternehmereigenschaft der Vermieter. Der BGH führt zu dieser Thematik aus, dass es auf das Vorliegen eines planmäßigen Geschäftsbetriebes ankommen soll und der Umstand, dass der Vermieter zur Umsatzsteuer optiert ist, für die Eigenschaft als Verbraucher unerheblich sein soll. Der planmäßige Geschäftsbetrieb soll nach Meinung des BGH vorliegen, wenn der Umfang der Geschäfte die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation erforderlich sei. Zu bestimmen sei der organisatorische und zeitliche Aufwand. Die Anzahl und Dauer der Mietverhältnisse seien durchaus ein Kriterium. Für vier langfristig vermietete Gewerbeflächen sei die Unternehmereigenschaft jedenfalls noch nicht gegeben.[125]

Auch Existenzgründer gelten nach ständiger Rechtsprechung nicht als Verbraucher.[126]

[120] BGH, Urt. v. 3.7.2017 – AnwZ (Brfg) 42/16, www.bundesgerichtshof.de.
[121] Dafür Onderka/Thiel in N. Schneider/Wolf, RVG, § 34 Rn 117 ff., dagegen Volpert in N. Schneider/Wolf, RVG, VV 1008 Rn 81 ff.
[122] OLG Frankfurt a.M., Beschl. V.15.2.2018 – 20 W 166/17, BeckRS 2018, 2586.
[123] Palandt/Ellenberger, BGB, § 14 Rn 2; OLG Düsseldorf NJW-RR 2005, 13–17; dagegen Urt. v. 28.10.2004, WM 2007, 123.
[124] AG Köln, Urt. v. 28.10.2004, WM 2007, 123.

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