Rz. 28

§ 19 RVG konkretisiert den Grundsatz, dass der Rechtsanwalt für die Tätigkeiten im gleichen Verfahren oder Rechtszug die Gebühren jeweils nur einmal erhält. Mit den Gebühren sind vorbereitende Handlungen, wie Sachverhaltsermittlung, die Einreichung einer Schutzschrift und die Beschaffung von Beweismitteln, Nebentätigkeiten, wie die Verhandlung mit der Gegenseite außerhalb der gerichtlichen Termine und auch die Abwicklung, wie die Betreibung des Kostenfestsetzungsverfahrens, die Einlegung einer Erinnerung, Gehörsrüge, Tatbestandsberichtigung, die Erteilung einer Vollstreckungsklausel oder die Herausgabe des Titels nach der Erfüllung des Vergleiches, abgedeckt. Klarstellend hat der Gesetzgeber nun auch geregelt, dass die Durchführung einer Streitverkündung zum eigentlichen Klageverfahren gehört.[37] Es löst keine Gebühren aus. Im Rahmen der Streitverkündung kann durch weitere eingeführte Streitgegenstände lediglich der Gegenstandswert erhöht werden.

Auch die Herausgabe der Handakten oder die Übersendung an einen anderen Rechtsanwalt nach Beendigung des Mandates löst keine gesonderten Gebühren aus.

[37] Reckin/Schneider, RVG-Anpassung kommt: Was ändert sich zum 1.1.2021?, AnwBl Online 2021, 91.

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