Rz. 56

Für die Abwesenheit aus der Kanzlei erhält der Rechtsanwalt für einen Zeitraum vom

 
bis zu 4 Stunden 30,00 EUR,
bis zu 8 Stunden 50,00 EUR,
mehr als 80,00 EUR.

Die Pauschale wird bei mehreren Tagen Abwesenheit für jeden einzelnen Tag gesondert berechnet. Entscheidend ist die Dauer der Abwesenheit vom Kanzleisitz, einschließlich Mittagessen und Wartezeiten, sowie eines eingeplanten Zeitpolsters.[70]

[70] OLG München, Beschl. v. 30.8.2016 – 11 WF 885/16, (http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-15964?hl=true).

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