Rz. 33

Für Mehrkosten, die durch die Geschäftsreise verursacht werden (z.B. Mittagessen), erhält der Anwalt ein pauschales Tage- und Abwesenheitsgeld. Die Höhe dieser Pauschale ist in VV 7005 nach Zeitaufwand gestaffelt.

 

Rz. 34

Entscheidend ist die Zeit, die der Anwalt von seiner Kanzlei abwesend ist. Es wird die Zeit gerechnet vom Verlassen der Kanzlei bzw. Wohnung bis zum Wiederbetreten; der Rechtsanwalt darf zwar die Reise nicht unnötig in die Länge ziehen, er darf aber für die Hinfahrt ein Polster einplanen, um auch bei etwaigen Verzögerungen, z.B. Stau, rechtzeitig beim Termin zu erscheinen.[38]

 

Rz. 35

Bei der Bemessung eines Tagegeldes und Abwesenheitsgeldes sind Zeiten für die Einnahme eines Mittagessens zu berücksichtigen, wenn die Geschäftsreise in die Mittagszeit fiel und dem Rechtsanwalt nicht zuzumuten war, sein Mittagessen erst nach Rückkehr in seine Kanzlei einzunehmen.[39]

 

Rz. 36

In der Praxis uneinheitlich beantwortet wird die Frage, ob Zeiten für Besprechungen, Vor- oder Nachbesprechungen mit dem Mandanten im Gericht zu berücksichtigen sind. Zutreffenderweise wird man diese Zeiten berücksichtigen müssen, weil der Anwalt auch in dieser Zeit kanzleiabwesend ist und solche Gespräche notwendig sind.

 

Rz. 37

Bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als vier Stunden erhält der Anwalt 30 EUR, bei einer Abwesenheit von vier bis acht Stunden 50 EUR und darüber hinaus 80 EUR. Erstreckt sich die Abwesenheit über mehrere Kalendertage, so werden die Abwesenheitsstunden für jeden Tag gesondert berechnet.[40]

 

Beispiel: Der Anwalt absolviert eine Geschäftsreise vom 11.9. (21.00 Uhr) bis 12.9. (17.00 Uhr).

Er erhält zwei Abwesenheitspauschalen:

für den 11.9.: 3 Stunden: 30,00 EUR

für den 12.9.: 17 Stunden: 80,00 EUR.

 

Rz. 38

Bei Auslandsreisen können die vorgenannten Beträge um bis zu jeweils 50 % erhöht werden (Anm. zu VV 7005). Ob und inwieweit der Anwalt diesen Rahmen ausschöpft, bestimmt er analog § 14 Abs. 1.

 
Abwesenheitspauschalen Inland Ausland
bis zu 4 Stunden 30,00 EUR bis 45,00 EUR
4 bis 8 Stunden 50,00 EUR bis 75,00 EUR
über 8 Stunden 80,00 EUR bis 120,00 EUR
 

Rz. 39

Da diese Beträge bei längeren Reisen häufig nicht kostendeckend sind, sollten in diesen Fällen Vergütungsvereinbarungen nach §§ 3a ff. getroffen werden,[41] die sich dann ausschließlich auf die Vereinbarung höherer Abwesenheitsgelder beschränken können.

[39] VG Stuttgart AnwBl 1984, 323 und 562.
[40] OLG Düsseldorf JurBüro 1993, 674.
[41] Siehe hierzu N. Schneider, Die Vergütungsvereinbarung, Rn 1166.

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