Rz. 197

Nimmt ein Rechtsanwalt die Vertretung eines anderen Kollegen im Gerichtstermin wahr, so kann er dafür nach dem RVG eigene Gebühren abrechnen. Eine Bindung an die Gebühren des RVG ist aber nur dann gegeben, wenn der Rechtsanwalt vom Mandanten oder vom Rechtsanwalt im Namen und im Auftrag des Mandanten erfolgt ist. (vgl. § 1 Rdn 207) Nur in diesen Fällen können die Terminsvertreterkosten auch erstattungsfähig sein,[223] sofern sie notwendig waren.

 

Beispiel:

Rechtsanwalt C. Lever soll eine Forderung in Höhe von 2.450,00 EUR aus Rückzahlung der Kaution geltend machen. Zuständig ist das 460 km entfernte AG Kniffingen. Da er die Reise nicht selbst antreten möchte, beauftragt er im Rahmen der Vollmacht für seinen Mandanten den Terminsvertreter Gustav Witzt. Die Kosten berechnen sich wie folgt:

Kosten C. Lever Streitwert: 2.450,00 EUR

 
1,3 Verfahrensgebühr, § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3100 VV 288,60 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  308,60 EUR
zzgl. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 58,63 EUR
Summe: 367,23 EUR

Kosten G. Witzt Streitwert: 2.450,00 EUR

 
0,65 Verfahrensgebühr, § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3100, 3401 VV 144,30 EUR
1,2 Terminsgebühr, § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3104 VV 266,40 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  430,70 EUR
zzgl. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 81,83 EUR
Summe: 512,53 EUR

Die Gebühren des Terminsvertreters reduzieren sich, wenn er z.B. im ersten Termin bei abwesender oder nicht ausreichend vertretener Gegenseite lediglich ein Versäumnisurteil beantragt.

 

Rz. 198

Schließt der Terminsvertreter im Termin einen Vergleich, verdient er regelmäßig eine Einigungsgebühr. Enthält der Vergleich einen Widerrufsvorbehalt für die von ihm vertretene Partei, so muss auch der Hauptbevollmächtigte den Mandanten zur Zweckmäßigkeit des Widerrufes beraten. In diesem Fall können beide Rechtsanwälte eine Einigungsgebühr verdienen.[224] Diese Einigungsgebühren sind sogar erstattungsfähig, wenn die Partei bei Beauftragung des Rechtsanwaltes davon ausgehen konnte, dass es zu keinem Vergleich kommt und deshalb den aus dieser Perspektive günstigeren Terminsvertreter wählt.[225]

[223] BGH, Beschl. v. 13.7.2011 – IV ZB 8/11, openJur 2011, 94850.
[224] BGH, Beschl. v. 26.2.2014 – XII ZB 499/11, www.bundesgerichtshof.de.
[225] BGH, Beschl. v. 26.2.2014 – XII ZB 499/11, www.bundesgerichtshof.de.

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