Rz. 2

Der rechtsschutzversicherte Mandant ist vielleicht der streitlustigste unter den Mandanten. Fast die Hälfte aller Haushalte soll angeblich eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben.

 

Rz. 3

Der Anspruch aus der Rechtsschutzversicherung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auf die Befreiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten gerichtet.[1] Der Versicherer verspricht, den Versicherungsnehmer vor konkreten Vermögensnachteilen zu schützen, so dass dieser im Rechtsschutzfall nicht mit Kosten belastet wird. Diese Kosten bilden den Schaden, dessen Deckung der Rechtsschutzversicherer vertraglich übernommen hat[2] und von denen der Versicherer den Versicherungsnehmer nach den Regelungen der ARB (Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen) freizustellen hat.[3]

[1] BGH, Urt. v. 16.7.2014 – IV ZR 88/13, juris = BGHZ 202, 122 Rn 28 m.w.N. und BGH, Urt. v. 14.4.1999 – IV ZR 197/98, juris = VersR 1999, 706 unter 2b.
[2] BGH, Urt. v. 14.4.1999 – IV ZR 197/98, juris = VersR 1999, 706 unter 2c; BGH, Urt. v. 24.4.1967 – II ZR 229/64, juris = VersR 1967, 774 unter II 2.
[3] BGH, Urt. v. 21.10.2015 – IV ZR 266/14, juris Rn 30 = NJW 2016, 61 ff.

I. Formen des Rechtsschutzes

 

Rz. 4

Rechtsschutzversicherungen bieten u.a. folgende Formen des Rechtsschutzes an:

Arbeitgeber-Rechtsschutz/Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige,
Berufs-Rechtsschutz für Arbeitnehmer,
Privat-Rechtsschutz für Nichtselbstständige und Selbstständige,
Gewerberäume-Rechtsschutz und Vermieter-Rechtsschutz,
Wohnungs- und Haus-Rechtsschutz,
Verkehrs-Rechtsschutz.
 

Rz. 5

Abgedeckt werden jeweils bestimmte "Bausteine". Diese Rechtsschutzelemente beinhalten vor allem Ansprüche aus dem Vertrags- und Sachenrecht und dem Wohnungs- und Grundstücksrecht, die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen, das arbeitsrechtliche und das steuerrechtliche Verfahren, das Sozial- und Verwaltungsgerichtsverfahren, das Ordnungswidrigkeitenrecht sowie die Beratung im Familien- und Erbrecht.

 

Rz. 6

Aus dem – vollständigen – Versicherungsschein nebst der ARB ergibt sich, welches Risiko konkret versichert ist. Ist nur gerichtlicher Rechtsschutz versichert, ist der Mandant hierauf umgehend hinzuweisen. Zu beachten ist, dass die Bedingungen der Versicherer uneinheitlich sind. Für die unterschiedlichen Produkte gilt meist Folgendes:

Der Rechtsschutz für Selbstständige deckt Prozessrisiken für den versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Beruf des Versicherungsnehmers ab. Mitversichert sind die von ihm beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit.
Der Berufs-Rechtsschutz für Arbeitnehmer schließt die Absicherung für den beruflichen Bereich (Arbeits-, Disziplinar- und Standesangelegenheiten) des Versicherungsnehmers und dessen mitversicherten Lebenspartners in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer sowie als Arbeitgeber für geringfügige hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und Pflegeverhältnisse ein.
Der Privat-Rechtsschutz für Nichtselbstständige und Selbstständige versichert den privaten Bereich des Versicherungsnehmers und dessen mitversicherten Lebenspartners. Der Versicherungsschutz schließt Schadensersatz-, Vertrags- und sachenrechtliche Angelegenheiten ein, ferner Steuer-, Sozialgerichts- und Verwaltungssachen sowie Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten. Weil es sich ausschließlich um den privaten Bereich handelt, sind Interessenvertretungen aus beruflichen Tätigkeiten ausgenommen.

II. Risikoausschlüsse der AGB der Versicherungen

 

Rz. 7

Rechtsschutzversicherte Mandanten gehen oftmals davon aus, quasi über eine "Rundumversicherung" zu verfügen, welche sie von jeder Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Rechtsanwalt entbinde, und dass dieser seine Vergütung nur noch der Höhe nach mit der Rechtsschutzversicherung regeln müsse. Einem derartigen Irrtum sollte umgehend entgegnet und der Mandant darauf hingewiesen werden, dass er der Vertragspartner des Anwalts ist.

 

Rz. 8

Rechtsschutzversicherungen schließen in ihren ARB bestimmte Risiken aus, so dass festzustellen ist, ob die Angelegenheit überhaupt versichert sein kann. Rechtsschutz besteht beispielsweise nicht für:

die Abwehr von Schadensersatzansprüchen, es sei denn, es handelt sich um eine Vertragsverletzung,
Auseinandersetzungen aus dem kollektiven Arbeits- oder Dienstrecht,
Ereignisse aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen,
Fälle im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken- oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum oder Angelegenheiten aus dem Wettbewerbsrecht,
Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften,
Belange wegen der Anschaffung, Inhaberschaft, Veräußerung oder Finanzierung von Wertpapieren i.S.d. Wertpapierhandelsgesetzes (z.B. Aktien, Fondsanteile), Bezugsrechten oder Anteilen (z.B. an Kapitalanlagemodellen, stillen Gesellschaften), die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewäh...

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