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Zum anderen ist die Beauftragung des Inkassodienstleisters oder eines auf das Inkasso spezialisierten Rechtsanwaltes Folge der Nichtleistung des Schuldners und stellt sich als mangelnde Erfüllung vertraglicher Abreden, als verzugsbegründende Pflichtverletzung oder auch als unerlaubte Handlung[6] des Schuldners dar.

Insoweit kann dem Gläubiger gegen den Schuldner ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten in Form der Inkassokosten aus Vertrag, aus Verzug nach §§ 280, 286 BGB[7] oder den §§ 823, 826 BGB zustehen. Weitere materiell-rechtliche und prozessuale Kostenerstattungsvorschriften[8] kommen in Betracht, deren Voraussetzungen jeweils im Einzelfall und jeweils für sich im Wege der echten Anspruchskonkurrenz zu prüfen sind. Hier wird vom sogenannten Erstattungsverhältnis gesprochen.

[6] Beispielhaft Forderungen aus Fahren ohne gültigen Fahrschein im ÖPNV als Ansprüche (auch) aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder auch aus einem Eingehungsbetrug nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, wenn der Schuldner eine Verbindlichkeit eingeht von der schon zum Vertragszeitpunkt dem Schuldner bewusst ist, dass er zum Erfüllungszeitpunkt nicht wird leisten können (vgl. zur Privilegierung in der Vollstreckung § 850f Abs. 2 ZPO und in der Insolvenz § 302 InsO).
[7] Vgl. BGH, Urt. v. 17.9.2015, IX ZR 280/14, m. Anm. Goebel, zfm 2015, 206, sowie BGH, Urt. v. 7.5.2015, III ZR 304/14. Danach liegt ein Schadensfall vor, wenn der Schuldner einer Entgeltforderung in Zahlungsverzug gerät. Zur Einziehung der überfälligen Forderung ist auch in einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig. Da die Ausführungen des BGH – so in der Anmerkung aufgearbeitet – indes auch bei der Beurteilung der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten Anwendung finden, sind die durch die Einschaltung des betreffenden Rechtsdienstleisters entstehenden Kosten vom Schuldner zu ersetzen, soweit diese den Rahmen der gesetzlichen Vorschriften im Einzelfall nicht übersteigen.

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