Rz. 315

Mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht ist Nr. 2300 VV RVG mit Wirkung ab dem 1.10.2021 – maßgeblich ist der Zeitpunkt der Auftragserteilung[624] – neu strukturiert worden.

Dem Grundsatz nach verbleibt es für die vorgerichtliche Forderungseinziehung bei einer Rahmensatzgebühr von 0,5 bis 2,5, wobei Nr. 2300 Abs. 1 VV RVG eine Schwellengebühr von 1,3 postuliert, die nur überschritten werden darf, wenn der Fall umfangreich oder schwierig ist.

Im Umkehrschluss aus Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG ergibt sich, dass die Regelung bei der Erbringung von Rechtsdienstleistungen[625] gilt, d.h. immer dann, wenn

eine Tätigkeit innerhalb fremder Rechtsangelegenheiten wahrgenommen wird, die nicht die Forderungseinziehung betrifft;
unabhängig vom Tätigkeitsbereich, d.h. auch bei der Forderungseinziehung, eine Rechtsprüfung im konkreten Einzelfall erforderlich ist und damit der Rahmen einer standardisierte und automatisierten Inkassodienstleistung überschritten wird;
eine bestrittene Forderung betroffen ist.

In Abgrenzung dazu schafft Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG einen neuen 0,5- bis 1,3-Gebührenrahmen für Inkassodienstleistungen, die eine unbestrittene Forderung betreffen, wobei auch hier eine 0,9-Schwellengebühr postuliert wird, die nur überschritten werden darf, wenn die Tätigkeit "besonders" umfangreich oder schwierig ist. Besonders ist dabei im Sinne von "deutlich" zu verstehen.[626] Andererseits soll in einfachen Fällen nur eine 0,5-Geschäftsgebühr entstehen. Wann ein einfacher vorliegt, wird dabei nicht abschließend normiert, sondern mit der unmittelbaren Zahlung auf die erste Zahlungsaufforderung nur ein Regelbeispiel gegeben. Insoweit ist bei der Inkassodienstleistung zu unterscheiden:

Es entsteht eine 0,5-Geschäftsgebühr, wenn ein einfacher Fall vorliegt;
Liegt kein einfacher Fall vor, eröffnet sich ein Gebührenrahmen von 0,5 bis 0,9 mit der 0,9-Geschäftsgebühr als Regelfall;
Stellt sich die Leistung des Rechtsanwaltes oder des Inkassodienstleisters gegenüber dem durchschnittlichen Fall einer Inkassodienstleistung als besonders umfangreich oder besonders schwierig dar, so eröffnet sich der Rahmen einer 0,9 bis 1,3-Geschäftsgebühr.

Innerhalb der aufgezeigten Rahmen ist der konkrete Gebührensatz nach pflichtgemäßem Ermessen des Rechtsdienstleisters zu bestimmen,[627] was eine Abweichung von bis zu 20 % nach oben oder unten toleriert.[628] Allerdings ist diese Toleranzrechtsprechung nicht auf das Überschreiten der Schwellengebühr übertragbar.[629]

Vorgerichtlich bestimmt § 13e RDG als Nachfolgeregelung von § 4 Abs. 5 RDGEG die Grenze der Erstattungsfähigkeit der Geschäftsgebühr mit deren Höhe, wie sie ein Rechtsanwalt für die Tätigkeit nach Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG i.V.m. § 14 RVG erhalten würde, wenn das Betreiben des gesamten Geschäftes – wie regelmäßig und zulässig[630] – Gegenstand des Auftrages war.

[624] Siehe oben.
[625] Zur Abgrenzung der Rechtsdienstleistung von der Inkassodienstleistung vgl. § 1 III.
[626] Vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, Nr. 2300 VV RVG, Rn 61.
[627] BGH, JurBüro 2012, 582.
[629] BGH, JurBüro 2012, 582; BGH JurBüro 2013, 358; OLG Celle, zfs 2012, 20.

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