Rz. 283

Das Bedürfnis des Gläubigers wird in der Regel dahin gehen, seine offene, fällige und verzugsbegründend angemahnte Forderung mithilfe des Rechtsdienstleisters umfänglich einzuziehen. Der Auftrag wird deshalb umfänglich erteilt werden und umfasst dann die vorgerichtliche Forderungseinziehung, die Titulierung im gerichtlichen Mahnverfahren oder – in Kooperation mit einem Rechtsanwalt[588] – im gerichtlichen Erkenntnisverfahren sowie die zwangsweise Durchsetzung der Forderung in der Zwangsvollstreckung. In Abhängigkeit von dem Verhalten des Schuldners kommt auch die Tätigkeit im Insolvenzverfahren, insbesondere im Verbraucherinsolvenzverfahren[589] in Betracht.

 

Hinweis

Inkassodienstleister unterscheiden zusätzlich noch nach der Langzeitüberwachung ohne[590] oder mit[591] Titel. Dem kommt im Hinblick auf die Vergütung in entsprechender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes keine Bedeutung zu. Die Übernahme einer Forderung in die Langzeitüberwachung ist jedoch gleichbedeutend damit, dass die aktuellen Realisierungschancen eher gering eingeschätzt werden. Es wird deshalb vorgerichtlich von einer Titulierung und nachgerichtlich von einer Zwangsvollstreckung für einen zu bestimmenden Zeitraum abgesehen. Im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Inkassodienstleister werden für diese Phasen in der Regel unterschiedliche Prozentsätze der Hauptforderung als Erfolgsvergütung vereinbart.

Wird ein umfassender Forderungseinziehungsauftrag erteilt, wird es sich von selbst verstehen, dass er die Erbringung von Rechts- wie Inkassodienstleistungen im Rahmen der jeweiligen Postulationsfähigkeit des Rechtsanwaltes beziehungsweise des Inkassodienstleisters umfasst. Ungeachtet dessen, wird es angesichts der seit dem 1.10.2021 notwendigen Differenzierung sicher nicht schaden, wenn dies im Mandatsvertrag ausdrücklich niedergelegt ist. Insbesondere bei Inkassodienstleistern wird dem Mandanten so das Tätigkeitsspektrum offenbart. Im Erstattungsverhältnis wird dem Einwand die Grundlage entzogen, der Inkassodienstleister sei nur zu Inkasso- nicht aber Rechtsdienstleistungen beauftragt.

[589] Die Postulationsfähigkeit des Inkassodienstleisters ergibt sich insoweit aus §§ 174 Abs. 1, 305 Abs. 4 S. 2 InsO.
[590] Langzeitüberwachung ohne Titel = LZOT.
[591] Langzeitüberwachung mit Titel = LZMT.

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