Rz. 377
Will der Gläubiger nicht mehr Kosten erstattet haben, als auch bei der Beauftragung eines Rechtsdienstleisters entstanden wären, bleibt der Bearbeiterwechsel für den Schuldner kostenmäßig neutral. Er berührt ihn nicht. Deshalb sind die Kosten in vollem Umfang erstattungsfähig, § 13f S. 1 RDG. Es ist also eine Vergleichsrechnung anzustellen, welche Kosten für einen einzigen Rechtsdienstleister angefallen wären. Diese sind in jedem Fall erstattungsfähig.
Beispiel
Der Inkassodienstleister wird umfänglich mit der vorgerichtlichen Forderungseinziehung beauftragt und wird auch so tätig. Nachdem die Einziehungsmaßnahmen trotzdem im Einzelfall nicht erfolgreich waren, wird der Schuldner auch noch zweimal schriftlich durch einen Rechtsanwalt gemahnt.[745] Der Gläubiger verlangt vom Schuldner – entsprechend den Vereinbarungen mit dem Inkassodienstleister – die Erstattung einer 0,9-Geschäftsgebühr.[746] Soweit weitergehende Kosten entstanden sind, trägt diese der Gläubiger. Dieser Nachteil kann durch den noch darzustellenden Vorteil des Bearbeiterwechsels im Zahlungsverhalten des Schuldners aufgewogen werden.
Da keine Mehrkosten gegenüber der Beauftragung eines Rechtsdienstleisters entstanden sind, sind die Kosten vollständig zu erstatten. Der Schuldner ist nicht schlechter gestellt, als wenn nur ein Rechtsdienstleister tätig geworden ist.
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