Rz. 377

Will der Gläubiger nicht mehr Kosten erstattet haben, als auch bei der Beauftragung eines Rechtsdienstleisters entstanden wären, bleibt der Bearbeiterwechsel für den Schuldner kostenmäßig neutral. Er berührt ihn nicht. Deshalb sind die Kosten in vollem Umfang erstattungsfähig, § 13f S. 1 RDG. Es ist also eine Vergleichsrechnung anzustellen, welche Kosten für einen einzigen Rechtsdienstleister angefallen wären. Diese sind in jedem Fall erstattungsfähig.

 

Beispiel

Der Inkassodienstleister wird umfänglich mit der vorgerichtlichen Forderungseinziehung beauftragt und wird auch so tätig. Nachdem die Einziehungsmaßnahmen trotzdem im Einzelfall nicht erfolgreich waren, wird der Schuldner auch noch zweimal schriftlich durch einen Rechtsanwalt gemahnt.[745] Der Gläubiger verlangt vom Schuldner – entsprechend den Vereinbarungen mit dem Inkassodienstleister – die Erstattung einer 0,9-Geschäftsgebühr.[746] Soweit weitergehende Kosten entstanden sind, trägt diese der Gläubiger. Dieser Nachteil kann durch den noch darzustellenden Vorteil des Bearbeiterwechsels im Zahlungsverhalten des Schuldners aufgewogen werden.

Da keine Mehrkosten gegenüber der Beauftragung eines Rechtsdienstleisters entstanden sind, sind die Kosten vollständig zu erstatten. Der Schuldner ist nicht schlechter gestellt, als wenn nur ein Rechtsdienstleister tätig geworden ist.

[745] Zur – sinnvollen – Motivation für dieses Vorgehen wird auf die nachfolgenden Darlegungen verwiesen.
[746] Die Rechtsanwaltskosten werden also nicht geltend gemacht. Genauso wäre denkbar, dass die 0,9-Geschäftsgebühr des Rechtsanwaltes erstattet verlangt wird und keine weiteren Inkassokosten verlangt werden. Letztlich kann die Summe der Vergütung von Rechtsanwalt und Inkassodienstleister eine 0,9-Geschäftsgebühr nicht überschreiten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge