Rz. 45

Die Bestimmung lautet: "Ist… der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250,00 EUR; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190,00 EUR". Die Limitierung auf 250,00 EUR bzw. 190,00 EUR wird ganz allgemein als doppelte Kappungsgrenze verstanden und auf die "übliche Vergütung" bezogen.[31]

[31] N. Schneider, Die Vergütungsvereinbarung, Rn 1318; AnwK-RVG/Onderka, § 34 RVG Rn 117 ff.; Gerold/Schmidt/Mayer, § 34 RVG Rn 51; Enders, JurBüro 2006, 1, 3.

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