Rz. 152

Das deutsche Steuerrecht sieht keine Maßnahmen vor, wonach die Doppelbesteuerung (Wegzugsteuer in Deutschland, Besteuerung der Veräußerung im Zuzugsstaat) verhindert würde. Insbesondere erfolgt keine Anrechnung ausländischer Steuern auf die nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UmwStG, § 6 AStG oder § 2 AStG erhobenen Steuern. Denn eine Steueranrechnung nach § 34c Abs. 1 EStG kommt nur bei Vorliegen von ausländischen Einkünften i.S.v. § 34d EStG in Betracht. Im Rahmen der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften müssten diese Gesellschaften jedoch ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in einem ausländischen Staat haben, was beim Wegzug aus Deutschland gerade nicht der Fall sein dürfte. Im Rahmen der erweitert beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 2 AStG) werden die ausländischen Einkünfte i.S.v. § 34d EStG ausgeschlossen, bei welchen eine Steueranrechnung in Frage käme.[165]

[165] Pohl, IFA Nationalbericht 2002, 273, 283.

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