Rz. 108

Bereits während des Verfahrens i.S. de Lasteyrie du Saillant vor dem EuGH gegen Frankreich hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Jahr 2003 mit der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG gegen die Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck gebracht, dass sie die deutsche Regelung zur Wegzugsbesteuerung in § 6 AStG a.F.[120] ebenso wie die französische Norm zur Wegzugsbesteuerung für europarechtswidrig hält. Demgegenüber hatte das FG Düsseldorf am 14.11.2007 für das Jahr 1998 die Europarechtskonformität von § 6 AStG a.F. festgehalten.[121] Die Kommission jedenfalls stellte einen Verstoß gegen die Art. 18, 39 und 43 EG sowie gegen die Art. 28 und 31 EWR-Abkommen fest und forderte die deutsche Regierung auf, die erforderlichen Maßnahmen zur EG-rechtskonformen Anpassung der Vorschrift zu ergreifen.

 

Rz. 109

Auf Anregung der deutschen Bundesregierung wurde das Vertragsverletzungsverfahren bis zum Erlass des Urteils in der Rechtssache de Lasteyrie du Saillant zunächst zurückgestellt und am 30.3.2004 wieder fortgesetzt. Das BMF hatte auf das Vertragsverletzungsverfahren am 8.6.2005 mit dem Erlass eines Verwaltungsschreibens[122] auf alle noch nicht bestandskräftig festgesetzten Fälle reagiert. Mit Urteil vom 11.4.2004 hat der EuGH in diesem Fall[123] entschieden, dass die französische Wegzugsbesteuerung gegen den in Art. 43 EG verankerten Grundsatz der Niederlassungsfreiheit verstößt.[124]

[120] Siehe zu § 6 AStG a.F. die Vorauflagen zu diesem Buch.
[121] FG Düsseldorf v. 14.11.2007 – 9 K 1270/04 E, IStR 2008, 633; Revision beim BFH unter I R 88/07. In einem anderen Verfahren hat der BFH (Beschluss v. 23.9.2008 – I B 92/08, IStR 2008, 884) bereits festgehalten, dass § 6 AStG a.F. weder gegen Gemeinschaftsrecht noch gegen Verfassungsrecht verstößt.
[123] Siehe Deininger, INF 2004, 460, 465.
[124] EuGH v. 11.4.2004 – Rs. C-9/02 – "Hughes de Lasteyrie du Saillant", DStR 2004, 551.

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