Rz. 138

Dazu kommt die erweitert beschränkte Steuerpflicht nach § 4 Abs. 1 AStG.[157] Dieser Tatbestand kommt i.d.R. in einem Fünf-Jahres-Zeitfenster zur Anwendung, nämlich zwischen dem Ablauf der erweitert unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG nach fünf Jahren nach dem Wegzug und der in § 2 AStG festgelegten 10-Jahres-Periode.[158] Gibt der Steuerpflichtige die deutsche Staatsangehörigkeit während des Zeitraums der erweitert unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG auf, unterliegt er nur noch der Besteuerung nach § 4 AStG.[159]

 

Rz. 139

Die erweitert beschränkte Erbschaftsteuerpflicht tritt ein bei gleichzeitigem Vorliegen der erweitert beschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 S. 1 AStG und der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. In diesem Fall tritt die Steuerpflicht über den dort bezeichneten Umfang hinaus für alle Teile des Erwerbs ein, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte i.S.v. § 34c Abs. 1 EStG wären,[160] sog. erweitertes Inlandsvermögen.[161] Damit werden über die in § 121 BewG genannten hinaus u.a. auch folgende Wirtschaftsgüter erfasst: Kapitalforderungen gegen Schuldner im Inland; Spareinlagen und Bankguthaben bei Geldinstituten im Inland; Aktien und Anteile an Kapitalgesellschaften, Investmentfonds und offenen Immobilienfonds sowie Geschäftsguthaben bei Genossenschaften im Inland; und Ansprüche auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen gegen Schuldner im Inland.

[157] Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die Umgehungsvorschrift des § 5 Abs. 1 S. 2 AStG, auf die hier nicht weiter eingegangen wird.
[158] Bischoff/Kotyrba, BB 2002, 382 (388).
[159] Wöhrle/Schelle/Gross, AStG-Kommentar, § 4 Rn 4.
[160] Systematisch ist diese Verbindung von Einkommensteuer- und Erbschaft- und Schenkungsteuer durch den Gesetzgeber m.E. zumindest verwunderlich. Ausführlich zur beschränkten und erweitert beschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht: Weigell, in W/B/S, Investitions- und Steuerstandort Schweiz, S. 173 f.
[161] Wöhrle/Schelle/Gross, AStG Kommentar, § 4 Rn 4.

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