Rz. 24

Bei den Staatsverträgen kann man danach unterscheiden, ob diese nur im Verhältnis zu den anderen Vertragsstaaten (inter partes) gelten, oder ob diese universell anwendbares Recht (loi uniforme) schaffen. Zur ersten Sorte gehören regelmäßig die bilateralen Abkommen (siehe Rdn 9 ff.) und die Abkommen auf dem Bereich des internationalen Zivilverfahrensrechts. Aber auch einige multilaterale Abkommen enthalten eine entsprechende Beschränkung, insbesondere wenn sie auch verfahrensrechtliche Vorschriften enthalten. So gelten z.B. einige Regeln des KSÜ nur dann, wenn der Mündel seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, in dem das Abkommen gilt, andere verweisen auf das Aufenthaltsrecht auch dann, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hat, der dem Abkommen nicht beigetreten ist. Die neueren, rein kollisionsrechtlichen Abkommen dagegen gelten als loi uniforme, so z.B. das Haager Unterhaltsabkommen von 1973 bzw. das Haager Unterhaltsprotokoll vom 23.11.2007 oder das Testamentsformabkommen von 1961. Die Kollisionsnormen der EU-Verordnungen gelten ebenfalls universal, verdrängen in ihrem zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereich das nationale deutsche IPR also vollständig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge