Rz. 48

Anders als die Stellungnahmen gegen die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit vermuten lassen, ist die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts nicht einfacher als die Feststellung der maßgeblichen Staatsangehörigkeit. Grund dafür ist unter anderem schon, dass es eine gesetzliche Definition des gewöhnlichen Aufenthalts für das Internationale Privatrecht (anders als z.B. im Steuerrecht, vgl. § 9 AO) nicht gibt. Daher sind viele Einzelfragen, zum Teil sogar grundsätzliche Fragen, immer noch umstritten. Die bislang ergangene Rspr. ist nur eingeschränkt verwertbar, da sie sich bislang weit überwiegend auf den gewöhnlichen Aufenthalt von Minderjährigen im Rahmen des MSA bzw. der Brüssel IIa-VO bezog und daher nicht direkt auf Erwachsene, die ihren Aufenthalt autonom bestimmen, übertragen werden kann. So versuchte der EuGH, den gewöhnlichen Aufenthalt in einer Entscheidung vom 2.4.2009[81] wie folgt allgemeinverbindlich zu definieren:

Zitat

"Unter dem gewöhnlichen Aufenthalt ist der Ort zu verstehen, der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration des Kindes ist. Hierfür sind insbesondere die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Familie in diesen Staat, die Staatsangehörigkeit des Kindes, Ort und Umstände der Einschulung, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen des Kindes in dem betreffenden Staat zu berücksichtigen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes festzustellen."

 

Rz. 49

Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts verlangt nach allgemeiner Ansicht die Erfüllung zweier Voraussetzungen:

[81] EuGH Rs. C 523/07 – Rechtssache "A", FamRZ 2009, 843.

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