Rz. 36

Kommt man zu einer einheitlichen Angelegenheit, ist zu prüfen, ob innerhalb dieser Angelegenheit verschiedene Gegenstände zu bearbeiten sind. Die Werte der einzelnen Gegenstände sind dann zusammen zu rechnen (§ 22 Abs. 1 RVG) und nach dem so ermittelten Wert bestimmt sich dann die dem Rechtsanwalt zustehende Gebühr (§ 2 Abs. 1 RVG). Bei unterschiedlichen Angelegenheiten bestimmt sich die jeweilige Gebühr nach dem jeweiligen Gegenstandswert. In derselben Angelegenheit kann der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal fordern (§ 15 Abs. 2 RVG).

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