Rz. 53

Auch das Vermögen lässt sich in nachrangigen Gesetzen weder einheitlich bestimmen noch einheitlich anrechnen oder verschonen. Im BAföG z.B. gelten Forderungen und sonstige Rechte nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 BAföG immer als Vermögen, während die Rechtsprechung Forderungen, die bereits vor dem Antragszeitpunkt bzw. Bedarfszeitraum vorhanden waren, in anderen Gesetzen zwar als Vermögen qualifiziert, sie aber mit ihrer Realisierung als Einkommen behandelt.

 

Rz. 54

Es gelten auch unterschiedliche Schontatbestände nach Art und Umfang in den einzelnen Gesetzen. Der Schonbetrag in Bargeld ist in nahezu allen Gesetzen unterschiedlich. "Den" geschonten Barbetrag gibt es nicht.

In § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ist ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person geschont. Im SGB XII gibt es die Verschonung eines angemessenen Fahrzeugs nur über den Härtefalltatbestand des § 90 Abs. 3 SGB XII.

 

Rz. 55

Letztlich gibt es sogar eine Ausgestaltung von Schonsachverhalten, die nur auf den ersten Blick identisch zu sein scheinen. Der Vermögensschontatbestand, der in der Praxis neben der Verschonung von Bargeld oder vergleichbaren Vermögenswerten am häufigsten vorkommt, ist die selbstbewohnte Immobilie:

Im Wohngeldrecht bestimmt die Verwaltungsvorschrift zum Vermögensbegriff, dass zum Vermögen i.S.d. § 21 Nr. 3 WoGG das Eigentum, das Erbbaurecht, das eigentumsähnliche Dauerwohnrecht, das Wohnungsrecht und der Nießbrauch jeweils hinsichtlich des selbst genutzten Wohnraums, für den Wohngeld beantragt wird, nicht gehören.
In der Kriegsopferfürsorge regelt § 25f Abs. 3 BVG, dass selbst genutztes Wohneigentum i.S.d. § 17 Abs. 2 WoFG (Wohnraumförderungsgesetz), das von Leistungsberechtigten allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird, denen es nach dem Tod der Leistungsberechtigten als Wohnung dienen soll, nicht zu verwerten ist. § 17 Abs. 2 WoFG regelt, dass selbst genutztes Wohneigentum Wohnraum im eigenen Haus oder in einer eigenen Eigentumswohnung ist, der zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
§ 29 Abs. 3 BAföG bestimmt: "Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben." Die unbillige Härte wird durch Tz. 29.3.2 Buchst. b der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG konkretisiert und kann bejaht werden, wenn die Vermögensverwertung zur Veräußerung oder Belastung eines i.S.d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII angemessenen Hausgrundstücks, besonders eines Familienheims oder einer Eigentumswohnung, die selbstbewohnt sind oder im Gesamthandseigentum stehen, führen würde. Die Angemessenheit bestimmt sich dabei nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (z.B. behinderter oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.
Im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende schützt § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung.
Im Sozialhilferecht verschont § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ein angemessenes Hausgrundstück, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in § 19 Abs. 13 SGB XII genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (z.B. behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.
 

Rz. 56

Die Funktion dieser Unterschiedlichkeit beschreibt die Rechtsprechung zum BAföG. Anders als § 90 SGB XII und § 12 SGB II ist § 29 BAföG keine Norm, in der zwingend zu berücksichtigende Schontatbestände aufgezählt werden und bei der anschließend diejenigen Vermögenswerte, die dabei durch das Raster gefallen sind, noch einmal einer Härtefallprüfung unterzogen werden (so z.B. § 90 Abs. 2 und 3 SGB XII).

 

Rz. 57

Das BAföG sortiert einzelne, grundsätzlich einsatzpflichtige/verwertbare Vermögenswerte – z.B. bei wirtschaftlichen Verwertungshindernissen – im jeweils zu prüfendem Einzelfall bei Gefährdung der Ausbildung aus. Die Gründe für dieses Vorgehen – hier stellvertretend für die Gründe auch bei anderen Unbilligkeitsgründen aus der Rechtsprechung zitiert – sind:

Zitat

"Wirtschaftliche Verwertungshindernisse nicht bereits bei der Prägung des Vermögensbegriffes, sondern erst und nur im Rahmen der Härteklausel zu berücksichtigen, macht auch seinen guten Sinn. Denn die Berücksichtigung von Verwertungshindernissen beim Vermögensbegriff führt zur zwingenden Freistellung des betroffenen Gegenstandes von der Vermögensanrechnung, zu zwingendem Schonvermögen. Das ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich die Verwertung des Vermögensgegenstandes als objektiv unmöglich erweist. Von solcher Art sind wirtschaftliche Verw...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge