(1) 1Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

 

1.

für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,[2] [Bis 21.07.2022: für den Auszubildenden selbst 8 200 Euro,[3] [Vom 01.08.2016 bis 31.07.2020: 7 500 Euro,] ]

 

2.

für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,[4] [Vom 01.08.2016 bis 31.07.2020: 2 100 Euro,]

 

3.

für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro,[5] [Vom 01.08.2016 bis 31.07.2020: 2 100 Euro.]

2Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

 

(2) (weggefallen)

 

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

[1] Tritt mit der Maßgabe in Kraft, daß der Paragraph in dieser Fassung nur für die Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen ist, die nach dem 30. Juni 2002 beginnen. Vom 1. Oktober 2002 an gilt diese Fassung uneingeschränkt.
[2] Geändert durch Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG) vom 15.07.2022. Anzuwenden ab 22.07.2022.
[3] Eingefügt durch Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG). Anzuwenden ab 01.08.2020.
[4] Eingefügt durch Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG). Anzuwenden ab 01.08.2020.
[5] Eingefügt durch Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG). Anzuwenden ab 01.08.2020.

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