Rz. 65

Versicherungsschutz ist auf Europa und die außereuropäischen Gebiete begrenzt, die zum Geltungsbereich der europäischen Union gehören (A.1.4 AKB 2015). Für die Kaskoversicherung ist eine Erweiterung oder eine Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs zulässig. Im Einzelvertrag kann somit ein Ausschluss für bestimmte europäische Reiseländer vereinbart werden, aber nur für die Fahrzeugversicherung, nicht für die Haftpflichtversicherung.[33] Die Fahrzeugversicherer machen von diesen Beschränkungen auch regen Gebrauch, insbesondere werden Reiseländer ausgeschlossen, in denen die Diebstahlgefahr besonders groß ist.

 

Rz. 66

Die Europaklausel ist eine primäre Risikobegrenzung, so dass generell kein Versicherungsschutz außerhalb Europas besteht, ohne dass es auf die Kenntnis oder ein Verschulden des Versicherungsnehmers ankommt.

 

Rz. 67

Die räumliche Beschränkung des Versicherungsschutzes verstößt nicht gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, da sie deutlich und verständlich ist.[34]

 

Rz. 68

Eine Eintrittspflicht des Versicherers für außereuropäische Schäden kommt nur dann als Schadenersatzanspruch wegen culpa in contrahendo (§ 311 BGB) oder positiver Vertragsverletzung (§ 280 BGB) in Betracht, wenn für den Versicherer erkennbar war, dass der Versicherungsnehmer irrtümlich von einem weitergehenden Versicherungsschutz ausging. Hat beispielsweise ein türkischer Versicherungsnehmer für eine Urlaubsreise in den asiatischen Teil der Türkei eine Vollkaskoversicherung vereinbart, liegt ein zum Schadenersatz führendes Beratungsverschulden mit der Maßgabe vor, dass der Versicherer eintrittspflichtig ist.[35]

[33] Prölss/Martin/Knappmann, 1.4 AKB Rn 2.
[34] BGH IV ZR 1986/04, r+s 2005, 455.
[35] BGH IV ZR 36/04, VersR 2005, 824 = r+s 2005, 455.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge