Rz. 53

Die Anwaltsgebühren für die Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren berechnen sich nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG). Folglich bestimmt § 32 Abs. 1 RVG, dass im Regelfall die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren auch maßgeblich für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren ist.

 

Rz. 54

In einigen Fällen weist die Regelung des § 32 Abs. 1 RVG aber auch Lücken auf, so dass es einer selbstständigen Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren bedarf. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Gegenstandswerte des gerichtlichen Verfahrens und der anwaltlichen Tätigkeit nicht übereinstimmen.

 

Rz. 55

 

Beispiel

Fahrer F beauftragt Anwalt A, eine Forderung in Höhe von 15.000 EUR (8.000 EUR Sachschaden, 7.000 EUR Schmerzensgeld) einzuklagen. Auf die Mahnung des A reagiert der gegnerische Haftpflichtversicherer zunächst nicht. Bevor A jedoch Klage erheben kann, werden Sachschaden und Schmerzensgeld in Höhe von jeweils 50 % reguliert. A erhebt daher nur noch Klage auf Zahlung von 7.500 EUR, der nach mündlicher Verhandlung stattgegeben wird.

A kann folgende Gebühren abrechnen:

 
1. 0,8-Verfahrensgebühr, VV 3101    
aus 15.000 EUR 574,40 EUR  
2. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100    
aus 7.500 EUR 652,60 EUR  
gemäß § 15 Abs. 3 RVG max. 1,3 aus 15.000 EUR 933,40 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104    
aus 7.500 EUR   602,40 EUR
4. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
Zwischensumme 1.555,80 EUR  
5. Umsatzsteuer, VV 7008   295,60 EUR
Gesamt   1.851,40 EUR
 

Rz. 56

Die gerichtliche Wertfestsetzung lautet auf einen Betrag von 7.500 EUR, weil nur dieser Betrag eingeklagt und damit Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens wurde.

Hier ermöglicht § 33 Abs. 1 RVG eine selbstständige gerichtliche Wertfestsetzung zur Berechnung der Anwaltsgebühren, weil es sich um anwaltliche Gebühren in einem Gerichtsverfahren handelt, bei dem es an einem Streitwert fehlt. Antragsberechtigt sind für diese Streitwertfestsetzung neben dem Anwalt auch der Mandant, der erstattungspflichtige Gegner und – bei Prozesskostenhilfe – die Staatskasse (§ 33 Abs. 2 RVG).

1. Verfahrensgebühr

 

Rz. 57

Der Gegenstandswert der Verfahrensgebühr richtet sich immer nach dem höchsten in der Instanz erreichten Wert, hinsichtlich dessen der Rechtsanwalt beauftragt ist. Bei einer Festsetzung des Wertes durch das Gericht ist dieser Wert für die Gebühren des Rechtsanwalts gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 RVG maßgeblich, soweit der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sich mit dem an den Anwalt erteilten Auftrag deckt. Ist dies nicht der Fall, muss der Anwalt die gesonderte Festsetzung des Wertes für die Anwaltsgebühren beantragen (§ 33 Abs. 1 RVG).

 

Rz. 58

 

Beispiel

Fahrer F (gleichzeitig Eigentümer des Pkw) macht aus einem Verkehrsunfall 10.000 EUR Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend. Er erteilt Prozessauftrag an Anwalt A, der den gegnerischen Versicherer V zunächst außergerichtlich zur Zahlung auffordert. V zahlt auf die geltend gemachte Forderung einen Teilbetrag von 4.000 EUR, da er von einer Mithaftung des F ausgeht. Über den Restbetrag von 6.000 EUR wird dann das Klageverfahren durchgeführt.

Der Wert des gerichtlichen Verfahrens beträgt nur 6.000 EUR. Da R eine 1,3-Verfahrensgebühr aus 6.000 EUR sowie eine 0,8-Verfahrensgebühr aus 4.000 EUR erhält (insgesamt gemäß § 15 Abs. 3 RVG begrenzt auf eine 1,3-Verfahrensgebühr aus 10.000 EUR), muss er ergänzende Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren beantragen.

 

Rz. 59

Für Leistungs- und Feststellungsklagen über Schadensersatzrenten bemisst sich der Gegenstandswert nach § 42 Abs. 2 S. 1 GKG. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch als Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer geltend gemacht wird.[27]

 

Rz. 60

Verringert sich im Lauf des Verfahrens der Gegenstandswert, so lässt dies die einmal aus dem höheren Wert entstandene Verfahrensgebühr unberührt.[28] Nach diesem Zeitpunkt entstehende Gebühren richten sich jedoch nach dem geringeren Wert. Hier gilt es zu beachten, dass bei einem solchen – gestaffelten – Streitwert ein Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG zu stellen ist; der für die Gerichtsgebühren relevante Streitwert – dies ist der höchste während des Rechtsstreits erreichte Wert – ist nicht maßgeblich.

 

Rz. 61

 

Beispiel

Fahrer F macht aus einem Verkehrsunfall 10.000 EUR Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend. Er erteilt Anwalt A Prozessauftrag. Dieser erhebt nach erfolgloser Mahnung des Versicherers V Klage über 10.000 EUR. Vor der mündlichen Verhandlung zahlt V einen Teilbetrag von 4.000 EUR, so dass nur über 6.000 EUR verhandelt wird.

Die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ist durch Prozessauftrag und Klageerhebung aus einem Wert von 10.000 EUR entstanden. Die Terminsgebühr für die mündliche Verhandlung entsteht dagegen nur noch aus einem Wert von 6.000 EUR.

[27] BGH NJW 1982, 1399.
[28] AnwK-RVG (Onderka/N. Schneider), VV Vorb. 3 Rn 87.

2. Terminsgebühr

 

Rz. 62

Die Terminsgebühr wird nach dem Wert des Gegenstands im Zeitpunkt der Terminswahrnehmung durch den Anwalt berechnet. Es ist nicht erforderlich, dass die betreffenden Gegenstä...

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