Rz. 113
Parallel zu dem Umgangskontakt eines Elternteils regelt § 1685 BGB die Umgangskontakte anderer Personen.[413] Das Recht auf Umgang wird außerhalb des Eltern-Kind-Verhältnisses auf eine eigene Rechtsgrundlage gestellt, wobei diese Norm erst mit dem KindRG zum 1.7.1998 geschaffen wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt waren etwa Umgangskontakte der Großeltern nur über § 1666 BGB gerichtlich durchzusetzen.[414] Bedingt durch die veranlasste Gleichstellung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern wurde für Bezugspersonen, die weder die rechtlichen Eltern sind noch der leibliche, nicht rechtliche Vater des Kindes (dazu § 1686a BGB), in § 1685 BGB ein einheitliches Umgangsrecht normiert.[415] Während Elternteile nach § 1684 BGB nicht nur zum Umgang berechtigt, sondern auch dazu verpflichtet sind, weil der Umgang mit beiden Elternteilen regelmäßig dem Kindeswohl dient (§ 1626 Abs. 3 S. 1 BGB), haben die in § 1685 BGB genannten Personen keine Pflicht, sondern nur ein Recht zum Umgang.[416] Letzteres ist ihnen allerdings nur eingeräumt, wenn dies dem Kindeswohl dient, also die Aufrechterhaltung der Bindungen des Kindes zu diesen Personen seiner Entwicklung förderlich ist (§ 1626 Abs. 3 S. 2 BGB). Den in § 1685 BGB genannten Personen wird zwar ein subjektives Recht eingeräumt, das jedoch ausschließlich um des Kindes Willen besteht.[417] Es muss daher jeweils im Einzelfall festgestellt werden, ob die vorhandenen oder angestrebten Bindungen dem Kindeswohl dienen (Antragsmuster im Formularteil, siehe § 13 Rdn 35 f.).[418] Das Umgangsbestimmungsrecht des oder beider sorgeberechtigten Elternteile aus § 1632 Abs. 2 BGB (vgl. dazu § 4 Rdn 16 ff.) wird durch das Umgangsrecht nach § 1685 BGB und eine auf dieser Grundlage nach § 1685 Abs. 3 i.V.m. § 1684 Abs. 3 BGB getroffene gerichtliche Entscheidung eingeschränkt.[419]
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