Rz. 113

Parallel zu dem Umgangskontakt eines Elternteils regelt § 1685 BGB die Umgangskontakte anderer Personen.[413] Das Recht auf Umgang wird außerhalb des Eltern-Kind-Verhältnisses auf eine eigene Rechtsgrundlage gestellt, wobei diese Norm erst mit dem KindRG zum 1.7.1998 geschaffen wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt waren etwa Umgangskontakte der Großeltern nur über § 1666 BGB gerichtlich durchzusetzen.[414] Bedingt durch die veranlasste Gleichstellung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern wurde für Bezugspersonen, die weder die rechtlichen Eltern sind noch der leibliche, nicht rechtliche Vater des Kindes (dazu § 1686a BGB), in § 1685 BGB ein einheitliches Umgangsrecht normiert.[415] Während Elternteile nach § 1684 BGB nicht nur zum Umgang berechtigt, sondern auch dazu verpflichtet sind, weil der Umgang mit beiden Elternteilen regelmäßig dem Kindeswohl dient (§ 1626 Abs. 3 S. 1 BGB), haben die in § 1685 BGB genannten Personen keine Pflicht, sondern nur ein Recht zum Umgang.[416] Letzteres ist ihnen allerdings nur eingeräumt, wenn dies dem Kindeswohl dient, also die Aufrechterhaltung der Bindungen des Kindes zu diesen Personen seiner Entwicklung förderlich ist (§ 1626 Abs. 3 S. 2 BGB). Den in § 1685 BGB genannten Personen wird zwar ein subjektives Recht eingeräumt, das jedoch ausschließlich um des Kindes Willen besteht.[417] Es muss daher jeweils im Einzelfall festgestellt werden, ob die vorhandenen oder angestrebten Bindungen dem Kindeswohl dienen (Antragsmuster im Formularteil, siehe § 13 Rdn 35 f.).[418] Das Umgangsbestimmungsrecht des oder beider sorgeberechtigten Elternteile aus § 1632 Abs. 2 BGB (vgl. dazu § 4 Rdn 16 ff.) wird durch das Umgangsrecht nach § 1685 BGB und eine auf dieser Grundlage nach § 1685 Abs. 3 i.V.m. § 1684 Abs. 3 BGB getroffene gerichtliche Entscheidung eingeschränkt.[419]

[413] Giers, Das Umgangsrecht nach § 1685 BGB, FamRB 2011, 229.
[415] BT-Drucks 13/4899, S. 106.
[416] OLG Saarbrücken, Beschl. v. 23.12.2013 – 6 UF 175/13 (n.v.); ebenso – wenngleich de lege ferenda a.A. – Keuter, ZKJ 2013, 484, 485 f.
[417] OLG Köln FamRZ 1998, 695; Rauscher, FamRZ 1998, 329.
[418] OLG Saarbrücken, Beschluss v.18.8.2010 – 6 UF 43/10 (n.v.).
[419] Vgl. BGH FamRZ 2008, 592; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1042.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge