Rz. 1071

 

Rz. 1072

OLG Oldenburg[1004]

Der Fahrer eines Lkw (2) überholt einen mit 70 km/h fahrenden anderen Lkw im Bereich einer Schulbus-Haltestelle. Er verletzt dabei einen am Fahrbahnrand links in Begleitung seiner Schwester gehenden zwölfjährigen Jungen (1) schwer. 250 m vor der Unfallstelle befindet sich das Zeichen 136 (Kinder). Der Fahrer des Lkw (2) haftet für den Schaden zu 100 %. Wird ein Kind im Bereich einer Schulbus-Haltestelle verletzt, kann es gerechtfertigt sein, dessen Mitverschulden vollständig zurücktreten zu lassen.

 

Rz. 1073

BGH[1005]

§ 20 Abs. 1 StVO ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB für alle Fußgänger, die im räumlichen Bereich eines an einer Haltestelle haltenden Linienbusses, einer Straßenbahn oder eines gekennzeichneten Schulbusses unachtsam die Fahrbahn überqueren. § 20 Abs. 1 StVO gebietet, an Omnibussen des Linienverkehrs, die an Haltestellen halten, nur vorsichtig vorbeizufahren. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift sollen Fußgänger, die die Fahrbahn überqueren, vor Kollisionen mit dem fließenden Verkehr bewahrt werden. Um dies zu erreichen, muss der Fahrzeugführer mit mäßiger Geschwindigkeit an den haltenden Bus heranfahren. Es bedarf einer erhöhten Aufmerksamkeit gegenüber Fußgängern. Der Fahrzeugführer muss dabei nicht nur Fußgänger beachten, die hinter dem haltenden Bus auf die Straße laufen, sondern auch auf solche, die in Richtung zur Haltestelle hin die Fahrbahn überqueren. Bestehen Anzeichen, dass ein Fußgänger die Fahrbahn überqueren will, muss der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit so stark reduzieren, dass die Gefahr einer Kollision weitestgehend vermieden wird. Bei solchen Anzeichen hat er deshalb so rechtzeitig zu bremsen, dass er noch vor einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger anhalten kann, sofern dieser ihm nicht zu erkennen gibt, dass er sein Vorbeifahren abwarten will. Der Fahrzeugführer kann jedenfalls nicht darauf vertrauen, dass der Fußgänger seiner Verpflichtung aus § 25 Abs. 3 StVO, beim Überschreiten der Fahrbahn den Fahrzeugverkehr zu beachten und diesem grundsätzlich die Vorfahrt einzuräumen, nachkommt. Diese Vorsicht muss der Fahrzeugführer in jedem Fall walten lassen. Es kommt nicht darauf an, dass der Fußgänger tatsächlich den Bus erreichen will oder aus diesem ausgestiegen ist. Vielmehr soll auch jeder andere Fußgänger im Haltestellenbereich vor der Gefahr einer Kollision mit dem fließenden Verkehr geschützt werden. Über § 20 Abs. 1 StVO sind nicht nur besonders schutzwürdige Personen geschützt, sondern alle Fußgänger. Hat der Lkw-Fahrer den die Fahrbahn überquerenden Fußgänger wahrgenommen, seine Geschwindigkeit zwar auf 33 km/h herabgesenkt, aber erst acht Meter vor der späteren Unfallstelle eine Vollbremsung eingeleitet, haftet der Fahrer zu 50 %. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Unfall durch ein Abbremsen in dem Moment, als der Fußgänger die Fahrbahn in zügigem Laufschritt betreten hatte, hätte vermieden werden können. Den Fußgänger trifft wegen seines Verstoßes gegen § 25 Abs. 3 StVO ein Mitverschulden. (Vgl. auch Rdn 987.)

 

Rz. 1074

OLG Oldenburg[1006]

Eltern haben nach der Änderung des Haftungsmaßstabes gem. § 828 Abs. 2 BGB keine verschärfte Aufsichtspflicht für ihre Kinder im Straßenverkehr. Der Sohn der Beklagten war zum Tatzeitpunkt neun Jahre und zehn Monate alt und hatte teils von seinen Eltern sowie teilweise aufgrund eigener Anschauung Verkehrsregeln kennen gelernt. Außerdem hatte er bereits einigen Verkehrsunterricht in der Schule erhalten, zusammen mit den beklagten Eltern Fahrradfahrten unternommen und bei Vernehmung vor dem Landgericht zwei bis vier Jahre lang – im Unfallzeitpunkt mithin ein bis drei Jahre lang – mit dem Fahrrad Strecken selbstständig, also ohne Begleitung der Eltern, zurückgelegt. Danach hatten die Beklagten keine Veranlassung, am Unfalltag ihren Sohn auf der Fahrradfahrt zu begleiten oder anderweitig zu beaufsichtigen.

 

Rz. 1075

OLG Celle[1007]

Ein überholender Pkw-Fahrer (2) haftet zu ⅔, wenn er mit 30 km/h einen 16-jährigen Jungen (1) anfährt, der auf der gegenüberliegenden Straßenseite zu einer Gruppe von Jugendlichen und zu dem sich nähernden Bus läuft.

 

Rz. 1076

LG Osnabrück[1008]

Eltern verletzen nicht ihre Aufsichtspflicht, wenn sie ihren achtjährigen Sohn unbeaufsichtigt im öffentlichen Verkehrsraum Fahrrad fahren lassen, nachdem sie ihm die Verkehrsregeln und die wichtigsten Verkehrsschilder erklärt haben und wenn dieser bereits ein Jahr unfallfrei eigenständig mit dem Fahrrad zur Schule gefahren ist. Die Tatsache, dass der Sohn seit über einem Jahr unfallfrei und ohne Beanstandungen im Straßenverkehr teilnahm, ließ die Kontrollpflichten der Mutter schwinden. In einem solchen Fall besteht auch keine Verpflichtung, Dritten, die als Aufsichtspersonen fungieren, Instruktionen zur Überwachung zu geben. Zwar vermochten die Eltern nicht zu beweisen, die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften durch ihren Sohn wiederholt kontrolliert zu haben. Dies ist vorliegend jedoch unsc...

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