Rz. 879

 

Rz. 880

OLG Düsseldorf[827]

Fährt ein Lkw (1) so dicht (weniger als 50 cm Abstand) an einem Gehweg vorbei, dass ein am Gehwegrand stehender Fußgänger (2) von dem etwa 10 bis 15 cm in den Gehweg hineinragenden Rückspiegel des Lkw verletzt wird, haftet der Fahrer des Lkw (1) zu 100 %. Der Fußgänger braucht mit in den Gehweg hineinragenden Teilen von vorbeifahrenden Fahrzeugen nicht zu rechnen. Der fließende Verkehr hat in der Regel zur Vermeidung der Gefährdung von Fußgängern einen Abstand von ca. 1 m, bei erheblichem Fußgängeraufkommen sogar einen noch größeren Abstand einzuhalten.

 

Rz. 881

OLG Karlsruhe[828]

Streift ein Pkw im Vorbeifahren eine im rechten Bereich auf der Fahrbahn befindliche Fußgängerin, die sich anschickt, in ihr geparktes Fahrzeug einzusteigen, kommt eine Haftung des Pkw-Fahrers zu 100 % in Betracht, wenn ein schuldhafter Verkehrsverstoß der Fußgängerin nicht nachweisbar ist. Der Fußgängerin fällt kein Verschulden zur Last, wenn sie dicht neben der geschlossenen Fahrertür ihres geparkten Fahrzeugs steht, und wenn sie – wegen einer unübersichtlichen Kurve – beim Betreten der Fahrbahn den später vorbeifahrenden Pkw noch nicht erkennen konnte. Vorausgegangene Verkehrsverstöße der Fußgängerin beim Abstellen ihres Fahrzeugs spielen für die Haftungsquote keine Rolle, wenn der Schutz von vorbeifahrenden Fahrzeugen nicht zum Schutzbereich der verletzten Normen gehört (hier: verbotenes Parken auf dem Gehweg und verbotenes Parken auf einem Schutzstreifen für den Radverkehr).

 

Rz. 882

OLG Karlsruhe[829]

Hält ein an einem Fußgänger vorbeifahrendes Fahrzeug (1) lediglich einen Abstand von ca. 50 cm ein, haftet der Fahrer (1) zu 100 % für Verletzungen, die ein Fußgänger erleidet, der bei Dunkelheit an dieses Fahrzeug herantritt.

 

Rz. 883

LG Lübeck[830]

Bei einem Unfall mit einem Fußgänger, der ohne vorheriges Schauen rückwärts die Straße betritt, haftet ein Kfz-Fahrer zu 50 %, wenn er als umsichtiger Fahrer das Fehlverhalten des Fußgängers wahrnehmen musste. Auf einem Sonderweg, der eine Mischung des Radverkehrs mit den Fußgängern auf einer gemeinsamen Verkehrsfläche bewirkt, haben Radfahrer auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen. Der Sicherheitsabstand zum Fußgänger muss eingehalten werden.

[827] r+s 1992, 120.
[828] VersR 2012, 1186 = NJW-RR 2012, 2037.
[829] DAR 1989, 146.
[830] NZV 2012, 175 = BeckRS 2012, 10436.

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