Rz. 1871
Rz. 1872
OLG Frankfurt a.M.[1747]
Kommt ein Pkw (1) beim Anfahren nach Umschalten der Ampel auf Grün zu weit nach rechts und schneidet er einer ebenfalls an der Ampel wartenden Mofa-Fahrerin (2) den Weg ab, so haftet er bei einer Kollision zu 100 %. Schließt er zu der rechts wartenden Mofa-Fahrerin links auf, so darf er bei Umschalten der Ampel auf Grün nur weiterfahren, wenn er einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu der Mofa-Fahrerin einhält.
Rz. 1873
OLG Hamm[1748]
Ein Linksabbieger darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug, das auf einer mit dem Zeichen 297 Anlage 2 zu § 41 StVO gekennzeichneten Linksabbiegerspur fährt, tatsächlich links abbiegen wird. Es besteht daher grundsätzlich keine Wartepflicht des Linksabbiegers gegenüber einem auf einer mit dem Zeichen 297 Anlage 2 zu § 41 StVO gekennzeichneten Linksabbiegerspur entgegenkommenden Fahrzeug.Der verbotswidrig geradeausfahrende Fahrzeugführer haftet bei einer Kollision mit dem Linksabbieger zu 100 %.
Rz. 1874
OLG Hamm[1749]
Rad- und Mofafahrer dürfen Fahrzeuge, die auf einer Linksabbiegerspur vor einer Lichtzeichenanlage warten, nicht rechts überholen. Der Fahrer eines Lkw (1), der auf einer Linksabbiegerspur als erstes Fahrzeug vor einer Lichtzeichenanlage wartet, muss nicht damit rechnen, dass Zweiradfahrer ihn rechts überholen und unmittelbar vor dem Lkw anhalten. Er ist deshalb nicht verpflichtet, durch ständige Beobachtung des rechten Außenspiegels den Verkehrsraum rechts neben seinem Fahrzeug im Auge zu behalten oder sich vor oder während des Anfahrens durch einen Blick in den Anfahrspiegel zu vergewissern, dass sich vor oder vorne schräg rechts neben dem Lkw kein Radfahrer befindet. Der gem. § 56 Abs. 3 Nr. 2 StVZO vorgeschriebene Anfahrspiegel an der rechten Seite dient zwar dem Schutz von Zweiradfahrern. Dieser Schutz kommt Zweiradfahrern aber nur dann zugute, wenn sie sich in zulässiger Weise in diese gefährliche Position begeben haben, also in den Fällen des § 5 Abs. 8 StVO. Die Betriebsgefahr des Lkw bleibt bei einem Unfall mit einem Zweiradfahrer, der rechts überholt, unbeachtlich. Der Zweiradfahrer (2) haftet zu 100 %.
Rz. 1875
OLG Düsseldorf[1750]
Ein Überholverbot entbindet den Linksabbieger nicht von der Pflicht zur doppelten Rückschau. Kommt es bei dem Versuch links abzubiegen zu einer Kollision mit einem überholenden Fahrzeug, haften beide beteiligte Fahrzeugführer jeweils zu 50 %.
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