Rz. 244
Das wirksame Bestehen der englischen private limited company und deren ordnungsgemäße Vertretung sind dem deutschen Grundbuchamt in öffentlich beglaubigter Form nachzuweisen (§§ 29, 32 GBO).[137] Dieser Nachweis gestaltet sich in der Praxis oftmals als schwierig, da es im Vereinigten Königreich kein Handelsregister mit öffentlichem Glauben gibt (siehe § 15 HGB). Das Companies House ist mit dem deutschen Handelsregister in keiner Weise vergleichbar. Ein deutscher Notar kann in diesen Fällen demnach auch keine Notarbescheinigung (nach § 21 Abs. 1 BNotO) ausstellen.[138]
Rz. 245
Hinzu kommt, dass sich aus den englischen Registerunterlagen die Vertretungsbefugnis der Organmitglieder meist nicht oder nur unvollständig ergibt. Dies gilt insbesondere für die Frage nach der Einzel- oder Gesamtvertretung sowie die Zulässigkeit einer Mehrfachvertretung oder von Insichgeschäften. Der gute Glaube an die Vollständigkeit und Richtigkeit der entsprechenden Beschlüsse und certificates wird zudem nicht geschützt (auch nicht analog § 15 HGB oder §§ 170 ff. HGB).
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