Rz. 202

Persönlich haftender Gesellschafter einer deutschen KG kann grundsätzlich jede in- und ausländische natürliche oder juristische Person sein (siehe §§ 161 ff. HGB).[125] Dies gilt auch für eine englische private limited company. Bei der Ltd. & Co. KG handelt es sich im Regelfall um eine deutsche KG, deren (alleinige) persönlich haftende Gesellschafterin eine englische private limited company ist.

 

Rz. 203

Seit dem 1.1.2021 kommt es allerdings darauf an, ob es sich bei der englischen private limited company um eine echte Auslandsgesellschaft (siehe Rdn 204 ff.) oder um eine unechte Auslandsgesellschaft (Scheinauslandsgesellschaft) (siehe Rdn 206 ff.) handelt.

[125] Siehe statt vieler Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 40. Aufl. 2021, § 161 Rn 3 m.w.N.

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