Rz. 206

Anders ist die Rechtslage dagegen bei den unechten Auslandsgesellschaften (Scheinauslandsgesellschaften), die im Vereinigten Königreich (nur) ihren Satzungssitz haben und ausschließlich in Deutschland tätig sind. Dazu gehören in aller Regel auch Gesellschaften, deren Tätigkeit sich auf die Übernahme der Rolle als persönlich haftende Gesellschafterin bei einer deutschen KG beschränkt.

 

Rz. 207

Die bloße Beteiligung an einer englischen private limited company ist grundsätzlich keine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigen Königreich (siehe Rdn 66 ff.).

 

Rz. 208

Die unechten Auslandsgesellschaften (Scheinauslandsgesellschaften) werden aus deutscher Sicht seit dem 1.2.2021 nicht mehr als Kapitalgesellschaften anerkannt. Vielmehr werden diese aus deutscher Sicht als Personengesellschaft bzw. Einzelunternehmen qualifiziert. Die (geplante) Reform des deutschen Personengesellschaftsrechts ändert daran nichts.[126] Die Neuregelung zum Sitzwahlrecht von Personengesellschaften (§ 706 BGB-E) ist eine reine Sachnorm und keine Kollisionsvorschrift (ähnlich wie auch § 4a GmbHG). Der deutsche Gesetzgeber wollte die umstrittenen Fragen des internationalen Gesellschaftsrechts auf diesem Wege nicht (nebenbei) mit regeln und sich auch nicht generell von der Sitztheorie verabschieden.

Für Unternehmen in der Rechtsform der Ltd. & Co. KG ergeben sich daraus weitreichende Folgen.

[126] Siehe Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz – MoPeG), BR-Drucks 59/21 vom 22.1.2021. Das Gesetz soll am 1.1.2023 in Kraft treten. Ausführlich zum Ganzen u.a. Fleischer, DStR 2021, 483; Fleischer, DStR 2021, 430; Fleischer, BB 2021, 386; Heckschen, GWR 2021, 1; Lieder, ZRP 2021, 34; Noack, M., BB 2021, 643; Noack, M., DB 2020, 2618; Schmidt, K., ZHR 185 (2021) 16; Schollmeyer, NZG 2021, 129; Wertenbruch, GmbHR 2021, 1.

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