Rz. 273

Auf die normative Geltung von echten Gesamtbetriebsvereinbarungen und Konzernbetriebsvereinbarungen, also solchen, die in gem. § 50 Abs. 1 bzw. § 58 Abs. 1 BetrVG in originärer Zuständigkeit des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats abgeschlossen wurden, haben unternehmensinterne Umstrukturierungen keine Auswirkungen. Diese gelten unverändert normativ weiter.

 

Rz. 274

Auch "unechte" Gesamtbetriebsvereinbarungen und Konzernbetriebsvereinbarungen, also solche, die der Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat gem. § 50 Abs. 2 bzw. § 58 Abs. 2 BetrVG nur im Auftrag des Betriebsrats bzw. des Gesamtbetriebsrats abschließt, gelten normativ weiter.

 

Rz. 275

Im Rahmen von Umstrukturierungen mit Betriebsinhaberwechsel wird die Auffassung vertreten, dass unechte Gesamtbetriebsvereinbarungen, die in Wirklichkeit vom Gesamtbetriebsrat für den Einzelbetriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarungen sind, nur als Einzelbetriebsvereinbarungen weitergelten können und unechte Konzernbetriebsvereinbarungen nur als Gesamtbetriebsvereinbarung oder Betriebsvereinbarung, je nachdem, ob der Gesamt- oder Einzelbetriebsrat für die Angelegenheit originär zuständig war.[312]

 

Rz. 276

Soweit ersichtlich, wird eine solche Unterscheidung bei unternehmensinternen Umstrukturierungen nicht thematisiert, es dürfte allerdings das dort Gesagte[313] entsprechend gelten.

 

Rz. 277

Letztendlich macht es in der Praxis keinen wesentlichen Unterschied, als was (Konzern-/Gesamt- oder Einzelbetriebsvereinbarung) eine unechte Gesamt- oder Konzernbetriebsvereinbarung normativ weitergilt. Denn der Durchführungsanspruch und das Kündigungsrecht steht so oder so dem delegierenden Gremium zu, in dessen Zuständigkeit die Angelegenheit originär fällt.[314]

[312] Siehe Rdn 385 ff. und 421.
[313] Siehe Rdn 385 ff. und 421.
[314] BAG v. 18.5.2010 – 1 ABR 6/09, Rn 19; Fitting u.a., § 50 Rn 73a.

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