Rz. 409

Umstrukturierungen innerhalb des Konzerns, also Betriebsübergänge zwischen Konzernunternehmen oder innerhalb eines Konzernunternehmens, haben auf die Geltung von Konzernbetriebsvereinbarungen grundsätzlich keine Auswirkungen; diese gelten in den an der Umstrukturierung beteiligten Konzernunternehmen und – betrieben entsprechend ihres Geltungsbereichs normativ (weiter).[481]

 

Rz. 410

Teilweise wird auch bei konzerninternen Umstrukturierungen hinsichtlich der Gestalt der normativen Weitergeltung – ob als Konzern-, Gesamt- oder Einzelbetriebsvereinbarung – zwischen echten und unechten Konzernbetriebsvereinbarungen differenziert.[482]

 

Rz. 411

Auch die Übertragung der Anteile an Konzernunternehmen im Wege des Share Deals innerhalb des Konzerns hat auf die normative Weitergeltung der Konzernbetriebsvereinbarungen keine Auswirkung.[483]

 

Rz. 412

Aber auch bei Umstrukturierungen "außerhalb" des Konzerns können Konzernbetriebsvereinbarungen normativ weitergelten. Mit dieser Frage hat sich das BAG noch nicht befasst. Unter Zugrundlegung der durch das BAG für die normative Weitergeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen angeführten Grundsätze ist jedoch davon auszuge­hen, dass auch Konzernbetriebsvereinbarungen nach einem Betriebs(teil)übergang auf ein nicht dem bisherigen Konzern angehöriges Unternehmen normativ weitergelten können.

 

Rz. 413

Auch Konzernbetriebsvereinbarungen regeln ausschließlich betriebliche Angelegenheiten; ihr Bezugsobjekt und Regelungssubstrat sind ausschließlich die einzelnen Betriebe.[484] Für die Frage, ob eine Konzernbetriebsvereinbarung nach einer Umstrukturierung normativ weitergilt, kann daher auf die Grundsätze des BAG zur normativen Weitergeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen zurückgegriffen werden.[485]

 

Rz. 414

Das bedeutet, dass eine normative Weitergeltung von Konzernbetriebsvereinbarungen dann in Betracht kommt, wenn ein oder mehrere Betriebe eines oder mehrerer Konzernunternehmen auf (ein) Unternehmen außerhalb des Konzernverbundes übertragen werden und sie dabei – zumindest nach dem Bundesarbeitsgericht – ihre Identität beim Erwerber bewahren.[486]

 

Rz. 415

Fraglich ist allerdings, in welcher Gestalt Konzernbetriebsvereinbarungen normativ weitergelten, ob als Konzernbetriebsvereinbarung, als Gesamtbetriebsvereinbarung oder als Einzelbetriebsvereinbarung.

 

Rz. 416

Eine Weitergeltung als Konzernbetriebsvereinbarung wird zumindest bei mit einem Ausscheiden aus dem Konzern verbundenen Umstrukturierungen in aller Regel ausscheiden.[487] Denn anders als für Betriebsräte und Gesamtbetriebsräte sieht das Betriebsverfassungsgesetz für Konzernbetriebsräte keine Errichtungspflicht vor. Gemäß § 54 Abs. 1 BetrVG kann für einen Konzern i.S.d. § 18 Abs. 1 AktG ein Konzernbetriebsrat errichtet werden, er muss aber nicht errichtet werden. Demgegenüber bestimmt § 47 Abs. 1 BetrVG, dass in einem Unternehmen mit mehreren Betriebsräten ein Gesamtbetriebsrat zu errichten ist. Damit fehlt es an einer gesetzlichen Pflicht zur Errichtung eines Ansprech- bzw. Verhandlungspartners für eine etwaige Änderung einer als Konzernbetriebsvereinbarung normativ weitergeltenden echten Konzernbetriebsvereinbarung.

 

Rz. 417

Eine normative Weitergeltung als Konzernbetriebsvereinbarung ist ausnahmsweise bei Entstehen eines "Konzerns im Konzern" denkbar.[488]

 

Rz. 418

Konzernbetriebsvereinbarungen können also grundsätzlich je nach Fallkonstellation entweder als Gesamtbetriebsvereinbarung oder als Einzelbetriebsvereinbarung normativ weitergelten.[489] In welcher Form sie weitergelten hängt davon ab, ob eine gesamtbetriebsratsfähige Mehrheit von Betrieben/Betriebsteilen (identitätswahrend) übertragen wird – dann Weitergeltung als Gesamtbetriebsvereinbarung – oder nur ein einzelner Betrieb(steil) – dann Weitergeltung als Einzelbetriebsvereinbarung.

 

Rz. 419

Teilweise wird zusätzlich danach unterschieden, ob es sich um eine "echte", in originärer Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats nach § 58 Abs. 1 BetrVG abgeschlossene Konzernbetriebsvereinbarung handelt oder eine kraft Delegation im Auftrag des Gesamtbetriebsrats oder/und des Einzelbetriebsrats abgeschlossene Konzernbetriebsvereinbarung nach § 58 Abs. 2 BetrVG.[490]

 

Rz. 420

Für echte Konzernbetriebsvereinbarungen sollen dabei die oben genannten Grundsätze gelten.

 

Rz. 421

"Unechte" Konzernbetriebsvereinbarungen sollen hingegen nur als Gesamtbe­triebsvereinbarung weitergelten, wenn eine gesamtbetriebsratsfähige Mehrheit von Betrieben/Betriebsteilen übertragen wird und es sich um eine Angelegenheit handelt, für die der Gesamtbetriebsrat originär zuständig war. Handelt es sich hingegen um eine Angelegenheit, in der originär der Betriebsrat zuständig war und handelte der Konzernbetriebsrat bei Abschluss der Konzernbetriebsvereinbarung aufgrund einer "Durchgangsdelegation" des Betriebsrats auf den Gesamtbetriebsrats und des Gesamtbetriebsrats auf den Konzernbetriebsrat, soll nur eine normative Weitergeltung als Einzelbetriebsvereinbarung in Betracht kommen, unabhängig davon, wie viele Betri...

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