Rz. 47

Die Zahl der Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat im Übergangsmandat zuständig ist, kann sich verkleinern oder vergrößern. Werden auf- oder abgespaltene Betriebsteile zum Teil in andere Betriebe mit Betriebsrat eingegliedert, verkleinert sich die Zahl der Arbeitnehmer. Werden auf- oder abgespaltene Betriebsteile z.B. in einen anderen Betrieb ohne Betriebsrat eingegliedert, vergrößert sich die Zahl. Dennoch erhöht sich nicht die Zahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder nach § 38 BetrVG.[49] Es kann sich aber ein höherer Freistellungsbedarf nach § 37 Abs. 2 BetrVG ergeben.

[49] Fitting u.a., § 21a Rn 27; ErfK/Koch, § 21a Rn 8; a.A. Gragert, NZA 2004, 290, 291.

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