Rz. 233

Bei der Betriebsabspaltung bewahrt der Ursprungsbetrieb seine Identität (im engeren Sinne); er ist nach der Abspaltung nicht so wesentlich verändert, dass man im Rahmen einer Gesamtschau von einem "anderen" Betrieb ausgehen müsste.[274]

 

Rz. 234

In Bezug auf den Ursprungsbetrieb handelt es sich bei der Abspaltung also um eine "identitätswahrende" Umstrukturierung. Der abgespaltene Teil ist im Verhältnis zu dem Ursprungsbetrieb hingegen nicht vollidentisch.

 

Rz. 235

Da die Abspaltung die Identität des Ursprungsbetriebs selbst im engen Sinne unberührt lässt, hat sie auch keine Auswirkung auf die Geltung der Betriebsvereinbarungen dort. Diese behalten im Ausgangsbetrieb nach allgemeiner Auffassung ihre normative Wirkung.[275]

 

Rz. 236

Der abgespaltene Betriebsteil ist hingegen nicht (vollständig) identisch mit dem Ursprungsbetrieb. Allerdings besteht auch insoweit eine Teilidentität und es entsteht ein Übergangsmandat des Betriebsrats des Ursprungsbetriebs für den abgespaltenen Betriebsteil.[276] Zwar war die Auswirkung einer Abspaltung auf die Geltung von Betriebsvereinbarungen bislang nicht Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen. Unter Zugrundelegung der Ausführungen des BAG aus der Entscheidung vom 18.9.2002[277] ist aber davon auszugehen, dass auch im abgespaltenen Betriebsteil die im Ausgangsbetrieb geltenden Betriebsvereinbarungen ihre normative Wirkung behalten, solange der abgespaltene Betriebsteil nicht durch weitere Umstrukturierungen seine Identität verliert.

 

Rz. 237

Dieses Ergebnis entspricht – aus denselben Gründen wie bei der Aufspaltung – auch der h.M. in der Literatur,[278] die im Wesentlichen aus denselben Gründen – wie bei der Abspaltung – eine normativen Weitergeltung der Betriebsvereinbarungen des Ursprungsbetriebs auch im abgespaltenen Betriebsteil befürwortet. Lediglich die Vertreter der "strengen Identitätstheorie" gehen wiederum wegen des Verlusts der Identität im engeren Sinne von einem Ende der normativen Wirkung der Betriebsvereinbarungen im abgespaltenen Betriebsteil aus.[279]

[274] S. Rdn 21 ff.
[275] Fitting u.a., § 77 Rn 166; DKKW/Berg, § 77 Rn 99; ErfK/Kania, § 77 BetrVG Rn 124; Lange, NZA 2017, 288, 290; GK-BetrVG/Kreutz, § 77 Rn 425; WHSS/Hohenstatt, E Rn 20.
[276] Siehe Rdn 24.
[278] KZDH/Bachner, § 98 Rn 12; Fitting u.a., § 77 Rn 166; DKKW/Berg, § 77 Rn 99; Lange, NZA 2017, 288, 290; GK-BetrVG/Kreutz, § 77 Rn 425.
[279] WHSS/Hohenstatt, E Rn 24; Maschmann, NZA-Beilage 1/2009, 32, 38.

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