Rz. 21

Gegenstand der Spaltung ist der Betrieb, also "die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mithilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt".[28] Entscheidend für das Vorliegen eines Betriebs ist die Steuerung durch einen einheitlichen Leistungsapparat, der sich auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in sozialen und personellen Angelegenheiten erstreckt.[29] Für das Vorliegen einer Spaltung, also einer Teilung des Betriebes in tatsächlicher Hinsicht,[30] kommt es somit darauf an, ob die bisher einheitliche Leitung aufgehoben und verschiedenen Leitungsstellen zugeteilt wird. Voraussetzung für die Spaltung ist daher das Entstehen von mindestens zwei neuen Einheiten.[31] Entscheidend ist, wo die Entscheidungskompetenzen im Kernbereich sozialer und personeller Beteiligungsangelegenheiten liegen, nicht die betriebswirtschaftliche Leitung. Neben Betrieben nach § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG können auch Betriebsteile, die nach § 4 BetrVG als selbstständige Betriebe gelten, ein gemeinsamer Betrieb nach § 1 Abs. 1 S. 2 BetrVG (siehe Rdn 89 ff.) sowie nach § 3 Abs. 5 BetrVG als Betrieb geltende, durch Kollektivvereinbarung gebildete Organisationseinheiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 BetrVG (siehe Rdn 127 ff.) Gegenstand einer Spaltung sein.

 

Rz. 22

 

Beispiel

Ein Betrieb mit drei Abteilungen (Produktion, Vertrieb, Verwaltung) wird in der Weise gespalten, dass für die Abteilungen Produktion und Vertrieb zwei neue selbstständige Leitungen geschaffen werden und die bisherige einheitliche Leitung nur noch die Abteilung Verwaltung leitet.

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