Rz. 107

Der Gesamtbetriebsrat wird als Dauereinrichtung errichtet nach § 47 BetrVG, sobald in einem Unternehmen mehrere Betriebe mit Betriebsräten bestehen. Erst wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung dauerhaft entfallen, endet das Amt.[115]

Das Ausscheiden einzelner Betriebe aus dem Unternehmen hat daher zunächst keine Auswirkungen auf den Bestand des Gesamtbetriebsrats. Dieser verliert lediglich seine Zuständigkeit für die aus dem Unternehmen ausscheidenden Betriebe. Solange im Unternehmen noch mindestens zwei Betriebe mit Betriebsrat existieren, ändert sich für das Amt des Gesamtbetriebsrats daher nichts.

 

Rz. 108

Zu einem Ende des Amts des Gesamtbetriebsrats kommt es bei unternehmensinternen Umstrukturierungen, wenn im Unternehmen alle bisher selbstständigen Betriebe zu einem Betrieb zusammengelegt werden oder wenn durch Stilllegung von Betrieben alle Betriebe mit Betriebsrat oder alle bis auf einen wegfallen.

Auch dann, wenn das Unternehmen, bei dem der Gesamtbetriebsrat gebildet wurde, rechtlich untergeht durch Liquidation oder Gesamtrechtsnachfolge nach dem UmwG (so bei Verschmelzung oder Aufspaltung), endet das Amt des Gesamtbetriebsrats.

Bei unternehmensübergreifenden Umstrukturierungen endet das Amt des Gesamtbetriebsrats, wenn Betriebe aus einem Unternehmen ausgegliedert werden und nur noch ein Betrieb mit Betriebsrat verbleibt.

 

Rz. 109

Werden sämtliche Betriebe auf einen oder mehrere Rechtsträger übertragen ist zu unterscheiden, ob es sich bei dem übernehmenden Rechtsträger um ein Unternehmen mit oder ohne Betriebe handelt.

Das Amt des Gesamtbetriebsrats endet, wenn im übernehmenden Unternehmen bereits Betriebe bestehen. Der Gesamtbetriebsrat ist dort neu zu konstituieren bzw. die Betriebsräte entsenden Mitglieder in einen beim neuen Rechtsträger bereits bestehenden Gesamtbetriebsrat.[116]

 

Rz. 110

Der Gesamtbetriebsrat bleibt aber dann im Amt, wenn sämtliche Betriebe eines Unternehmens auf einen anderen bisher betriebslosen Rechtsträger übertragen werden und dabei die Betriebsidentität aller Betriebe erhalten bleibt.[117] In einem solchen Fall sprechen vergleichbare Gründe wie beim Betriebsinhaberwechsel dafür, vom Fortbestand nicht nur der einzelnen Betriebsräte, sondern auch vom Fortbestand des von den Betriebsräten errichteten Gesamtbetriebsrats auszugehen.[118]

[117] Fitting u.a., § 47 Rn 17; ErfK/Koch, § 47 Rn 5; DKKW/Trittin, § 47 Rn 77; Salamon, RdA 2008, 24, 28; a.A: GK-BetrVG/Kreutz, § 47 Rn 55; offengelassen: BAG v. 5.6.2002 – 7 ABR 17/01; BAG v. 18.9.2002 – 1 ABR 54/01.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge