Rz. 18

Umstrukturierungen erfolgen häufig nicht isoliert, sondern sind nicht selten als Prozess gestaltet.

 

Rz. 19

 

Beispiel

Die auf- oder abgespaltenen Bereiche können entweder stillgelegt, als eigenständige Betriebe weitergeführt, in einen anderen Betrieb eingegliedert oder mit einem anderen Betrieb zu einem neuen Betrieb zusammengefasst werden. Die auf- oder abgespaltenen Teile können den Inhaber wechseln oder innerhalb desselben Unternehmens verbleiben.

 

Rz. 20

Dennoch sind diese Konstellationen zunächst gedanklich zu unterscheiden und nacheinander abzuarbeiten. Dabei sollen vor allem aus Gründen der Übersichtlichkeit zunächst die Grundkonstellationen unternehmensinterner Umstrukturierungen besprochen werden (siehe Rdn 21 ff.) und in der Folge diejenigen bei unternehmensübergreifenden Umstrukturierungen (siehe Rdn 76 f.). Es folgen die Auswirkungen von Umstrukturierungen auf Gesamt- und Konzernbetriebsrat (siehe Rdn 101 ff.) sowie die Besonderheiten bei Umstrukturierungen von nach § 3 BetrVG gebildeten Einheiten (siehe Rdn 115 ff.).

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