Rz. 76

Mit unternehmensübergreifenden Umstrukturierungen, sei es durch Umwandlung von Rechtsträgern nach dem UmwG oder Betriebs- oder Betriebsteilveräußerung i.S.d. § 613a Abs. 1 BGB, können Betriebsspaltungen oder Betriebszusammenfassungen verbunden sein. Das Übergangsmandat knüpft an betriebliche Veränderungen an. Insoweit ordnet § 21a Abs. 3 BetrVG schlicht die Anwendung der Absätze 1 und 2 an. Auch in diesen Fällen soll sichergestellt sein, dass in der Übergangsphase nach betrieblichen Umstrukturierungen keine betriebsratslose Zeit entsteht, wenn der bisherige Betriebsrat entfällt oder ein Teil der Belegschaft aus seinem Zuständigkeitsbereich herausfällt.[93]

Dabei entspricht die Bedeutung des in Abs. 3 verwandten Begriffes Zusammenlegung der des in Abs. 2 verwandten Begriffes der Zusammenfassung (siehe Rdn 54 ff.).

[93] BT-Drucks 14/5741, S. 39.

a) Umstrukturierungen ohne Auswirkungen auf die betriebliche Ebene

 

Rz. 77

Unternehmensbezogene Änderungen ohne Auswirkungen auf die betriebliche Ebene führen nicht zum Übergangsmandat. Die betriebliche Identität ist nicht tangiert. Das reguläre Mandat des Betriebsrats besteht fort.

 

Beispiel

Ein Betrieb eines Unternehmensträgers geht auf einen anderen Rechtsträger über, sei es durch Gesamtrechtsnachfolge in Umwandlungsfällen nach dem UmwG, sei es im Wege der Einzelrechtsnachfolge durch rechtsgeschäftliche Veräußerung nach § 613a Abs. 1 BGB. Der Betriebsrat bleibt im Amt und behält sein Mandat gegenüber dem neuen Betriebsinhaber.

b) Umstrukturierungen mit Auswirkungen auf die betriebliche Ebene

 

Rz. 78

In den Entstehungsvoraussetzungen des Übergangsmandats unterscheiden sich die unternehmensübergreifenden Umstrukturierungen nicht von den unternehmensinternen Konstellationen.

aa) Spaltung

 

Rz. 79

Ein unternehmensübergreifendes Übergangsmandat entsteht, wenn ein Betrieb gespalten wird und entstehende Betriebsteile auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden, es sei denn die Vermutungsregel des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG greift.

 

Rz. 80

 

Beispiel

Die A-GmbH mit einem Betrieb, der aus den Abteilungen Produktion und Vertrieb besteht, überträgt die Vertriebsabteilung auf die neugegründete Sales-GmbH, die diese als eigenen Betrieb selbstständig weiterführt.

Es entsteht das Übergangsmandat nach § 21a Abs. 1 BetrVG des Betriebsrats bei der A-GmbH, das dieser gegenüber der Sales-GmbH wahrnimmt.

bb) Zusammenfassung

 

Rz. 81

Ein unternehmensübergreifendes Übergangsmandat kann entstehen, wenn Betriebsteile oder Betriebe unternehmensübergreifend zusammengefasst werden, indem diese einem einheitlichen Leitungsapparat unterstellt werden.

 

Beispiel

Die A GmbH mit mehreren Betrieben überträgt die Vertriebsabteilungen verschiedener Betriebe auf die neugegründete Sales GmbH, die diese unter einheitlicher Leitung als einen Betrieb übernimmt.

 

Rz. 82

Es entsteht zunächst (gedanklich) ein Übergangsmandat jedes Betriebsrats der Betriebe der A-GmbH, bei denen die Vertriebsabteilung abgespalten wurde nach § 21a Abs. 1 BetrVG. Dieses wird abgelöst durch die Kollisionsregel in § 21a Abs. 2. BetrVG, so dass nur der Betriebsrat der nach Zahl der Arbeitnehmer größten Betriebsabteilung der A-GmbH das Übergangsmandat für den (neuen) Betrieb der Sales-GmbH ausübt.

 

Rz. 83

 

Beispiel

Die A-GmbH veräußert zwei bisher selbstständig geführte Betriebe. Der Erwerber, die B-GmbH, führt sie unter einheitlicher Leitung als ein Betrieb fort.

Der Betriebsrat des nach der Zahl der Arbeitnehmer größten Betriebs der veräußerten Betriebe nimmt das Übergangsmandat wahr.

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