Rz. 54

Bei der Zusammenfassung von Betrieben oder Betriebsteilen zu einem Betrieb entsteht nach § 21a Abs. 2 i.V.m Abs. 1 BetrVG ein Übergangsmandat. Als Kollisionsregel bestimmt sie den Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer größten Betriebs zur Wahrnehmung des Übergangsmandats.

Zusammenfassung bedeutet dabei, dass die bisher von unterschiedlichen Leitungen geführten Einheiten unter einer einheitlichen Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten zusammengeführt werden.[69] Eine rein räumliche Zusammenführung bei weiterbestehender getrennter Leitung ist keine Zusammenfassung i.S.d. § 21a Abs. 2 BetrVG.[70]

 

Rz. 55

Einigkeit besteht weiter darüber, dass der Begriff der Zusammenfassung i.S.d. § 21a Abs. 2 BetrVG dem der Zusammenlegung des § 21a Abs. 3 BetrVG sowie dem des Zusammenschlusses i.S.d. § 111 S. 3 Nr. 3 BetrVG, nicht aber der Zusammenfassung i.S.d. § 3 BetrVG entspricht.[71]

[69] Fitting u.a., § 21a Rn 11; GK-BetrVG/Kreutz , § 21a Rn 59; WHSS/Hohenstatt, D 62 S. 454.
[70] WHSS/Hohenstatt, D 62 S. 454.
[71] GK-BetrVG/Kreutz , § 21a Rn 58; WHSS/Hohenstatt, D 54 S. 451; Fischer, RdA 2005, 39,40; Linsenmaier, RdA 2017, 128, 133; Rieble, NZA 2002, 233, 237.

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