Rz. 134

Allein die Übertragung von Betrieben auf ein Unternehmen, das eine Kollektivvereinbarung nach § 3 BetrVG abgeschlossen hat, hat keine Auswirkung auf das Mandat der für diese Betriebe gewählten Betriebsräte.[152] Das gilt sowohl für die Übertragung durch Einzel- als auch durch Gesamtrechtsnachfolge. Die Übertragung allein ohne Änderungen auf betrieblicher Ebene tangiert die betriebliche Identität der übertragenen Einheit nicht. Für diese Sichtweise spricht die Rechtsprechung des BAG,[153] nach der allein mit dem Abschluss der Kollektivvereinbarung selbst keine Änderung der bisherigen Betriebsstruktur verbunden ist und die betriebliche Identität der Ursprungsbetriebe erhalten bleiben, es sei denn, es werden zugleich zusätzliche Maßnahmen zur Änderung der betrieblichen Struktur ergriffen. Das kann auf die erstmalige Anwendung einer bereits bestehenden Kollektivvereinbarung auf neu in den Geltungsbereich hinzukommende Einheiten übertragen werden.

[152] DKKW/Trümner, § 3 Rn 190 f; ArbG Hamburg v. 13.6.2006 – 19 BV 16/06 Rn 20 für den Fall der Verschmelzung eines Betriebs mit BR auf ein Unternehmen mit einheitlichem BR nach § 3 Abs. 3 BetrVG; für diesen Fall auch Fitting u.a., § 3 Rn 86 e; a.A: Trappehl/Zimmer, BB 2008, 778, 779; wohl auch WHSS/Hohenstatt, D 198 S. 517; LAG Schleswig-Holstein v. 9.7.2008 – 3 TaBV 4/08; unklar Linsenmaier, RdA 2017, 128, 139.

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