Tenor

Es wird festgestellt, dass dem Beteiligten zu 1. das Übergangsmandat gemäß § 21a BetrVG in Bezug auf den H. Betrieb der Beteiligten zu 2. zusteht.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Amt des Beteiligten zu 1) erloschen ist oder ob dem Beteiligten zu 1) ein Übergangsmandat zusteht.

Bei dem Beteiligten zu 1) handelt es sich um den für die Niederlassung H. der V. GmbH (im Folgenden: V.) gebildeten Betriebsrat. Die V. unterhielt ebenso wie die Beteiligte zu 2) Niederlassungen in den Großräumen H., D., F./W. und M.. Mit Wirkung vom 03. April 2006 wurde die Verschmelzung der V. mit der Beteiligten zu 2) im Handelsregister eingetragen. Am 28. April 2006 wurden die Betriebsstätten der Beteiligten zu 2) und der früheren V. in H. zusammengelegt.

Im April 2005 beschäftigte die Beteiligte zu 2) nach ihren Angaben insgesamt 203 Arbeitnehmer, nach Angaben des Beteiligten zu 1) 207 Arbeitnehmer. Bei der V. waren nach Angaben des Beteiligten zu 3) insgesamt 163 Arbeitnehmer beschäftigt.

Bei der Beteiligten zu 2), die nicht tarifgebunden ist und auch keine Tarifverträge anwendet, bestand bis zum Jahr 2005 kein Betriebsrat. Am 27. April 2005 fand bei der Beteiligten zu 2) in deren Betrieb in I. eine Betriebsversammlung statt, zu der drei Arbeitnehmer mit Schreiben vom 15. April 2005 (Anlage AG 12 zum Schriftsatz der Beteiligten zu 2) vom 22. Mai 2006, Blatt 135 d. A.) eingeladen hatten. Die anderen Betriebe der Beteiligten zu 2) wurden per Telefonkonferenz – so das ursprüngliche Vorbringen der Beteiligten zu 2) – oder per Videokonferenz zugeschaltet. Es wurde eine Abstimmung über die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates durchgeführt. Ob auch die H. Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) an dieser Abstimmung teilgenommen haben, ist zwischen den Beteiligten im Streit. Ebenfalls im Streit ist, ob auch die Mitarbeiter der Schwesterfirma der Beteiligten zu 2), der S. Services GmbH, an der Abstimmung teilgenommen haben. Jedenfalls wurde – nach der Behauptung der Beteiligten zu 2) von 102 Arbeitnehmern – am 27. April 2005 ein Wahlvorstand bestehend aus den drei Initiatoren der Betriebsratswahl gewählt.

Die Wahl des unternehmenseinheitlichen Betriebsrates bei der Beteiligten zu 2), des Beteiligten zu 3), fand dann am 04. Juli 2005 statt, wobei an der Wahl auch die Arbeitnehmer der S. Services GmbH, die seinerzeit 46 Arbeitnehmer beschäftigte, teilnahmen. Ausweislich der Niederschrift über die Wahl des Betriebsrates vom 04. Juli 2005 (Anlage AG 7 zum Schriftsatz der Beteiligten zu 2) vom 26. April 2006, Blatt 98 f d. A.) wurden insgesamt 193 Stimmen abgegeben, wovon 187 Stimmen gültig waren. Die gewählten Betriebsratsmitglieder erzielten zwischen 117 und 72 Stimmen.

Der Beteiligte zu 1) ist der Auffassung, durch die Verschmelzung der V. mit der Beteiligten zu 2) sei sein Amt nicht erloschen. Da sich die betriebliche Identität zunächst nicht geändert habe und keine Eingliederung in einen anderen Betrieb erfolgt sei, hätten die bisherigen Betriebe und damit auch die Betriebsräte rechtlich fortbestanden. Von der bei der Beteiligten zu 2) gebildeten Rechtskonstruktion des unternehmenseinheitlichen Betriebsrates seien die Betriebe der früheren V. und deren Betriebsräte nicht betroffen. Somit stehe ihm, dem Beteiligten zu 1), nach der mittlerweile erfolgten Zusammenlegung der Betriebsstätten der früheren V. und der Beteiligten zu 2) in H. ein Überhangsmandat zu, da – dies ist unstreitig – bei der Beteiligten zu 2) in deren H. Betrieb lediglich 5 Mitarbeiter beschäftigt gewesen seien, im Betrieb der früheren V. in H. hingegen 7 Mitarbeiter.

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

festzustellen, dass dem Beteiligten zu 1) das Übergangsmandat gemäß § 21 a BetrVG in Bezug auf den H. Betrieb der Beteiligten zu 2) zusteht.

Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen,

den Antrag des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 2) und 3) vertreten den Standpunkt, mit der Verschmelzung der früheren V. auf die Beteiligte zu 2) sei lediglich noch der Beteiligte zu 3) als betriebsverfassungsrechtliches Vertretungsorgan im Amt. Das Amt des Beteiligten zu 1) sei mit der Verschmelzung erloschen. Die Beteiligten zu 2) und 3) behaupten, die Arbeitnehmer der Schwestergesellschaft der Beteiligten zu 2), der S. Services GmbH, hätten am 30. April 2005 beschlossen, an der Wahl des unternehmenseinheitlichen Betriebsrates teilzunehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag des Beteiligten zu 1) ist zulässig und begründet.

1. Der Antrag ist zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich daraus, dass zwischen den Beteiligten im Streit ist, ob das Mandat des Beteiligten zu 2) mit der Verschmelzung der früheren V. auf die Beteiligte zu 2) bzw. mit der Zusammenlegung der Betriebsstätten der früheren V. und der Beteiligten zu 2) in H. erloschen ist.

2. Der Antrag...

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