Entscheidungsstichwort (Thema)

Betrieb. selbständiger Betrieb. Betriebsübergang. Betriebsrat. Betriebsratsamt. erlöschen. Zuordnungstarifvertrag. unwirksam. Dienlichkeit. Regionalbetrieb. Vertretungsstrukturen. Eingliederung. Rechtsfragen des Zuordnungstarifvertrags. Betriebsverfassungsgesetz 2001

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Zuordnungstarifvertrag kann mehrere selbständige Betriebe im Sinne des § 1 BetrVG wirksam erfassen, ohne dass die Tarifparteien ihre Regelungskompetenz dadurch überschreiten (mit BAG vom 24.1.2001 – u.a.: 4 ABR 4/00).

2. Durch die Novellierung des BetrVG 2001 wurden in § 3 BetrVG keine Tatbestandsvoraussetzungen geschaffen, die einer Weitergeltung von nach altem Recht abgeschlossenen Tarifverträgen entgegenstehen könnten.

3. Dass sich bei der Schaffung von Zuordnungstarifverträgen im Sinne des § 3 BetrVG alte und neue Fassung die Anzahl der auf jede Betriebsstätte bezogen maximal möglichen Betriebsratsmitglieder unter Umständen reduziert, ist gesetzlich gewollt und daher kein Unwirksamkeitsgrund.

4. Zur Eingliederung eines selbständigen Betriebes in einen anderen Betrieb.

 

Normenkette

BetrVG §§ 1, 4; BetrVG 1972 § 3; BetrVG 2001 § 3; BetrVG §§ 9, 21a

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Beschluss vom 10.01.2008; Aktenzeichen 3 BV 64 b/07)

 

Tenor

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 10. Januar 2008, Az. 3 BV 64 b/07 wird abgeändert:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zulassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten darüber, ob die Amtszeit des Betriebsrats am 01.09.2007 geendet hat und die Arbeitgeberin dieses gegenüber den Arbeitnehmern behaupten darf.

Der Antragsteller ist der im Baumarkt P. im Jahr 2007 gewählte Betriebsrat. Er besteht aus drei Mitgliedern. Der Betrieb umfasst 35 Arbeitnehmer. Zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl war der Baumarkt P. eine Betriebsstätte der M. Handelsgesellschaft mbH & Co OHG (im Folgenden: M.).

Antragsgegnerin ist die T. BauMarkt GmbH (im Folgenden: T. BauMarkt). Sie ist ein Unternehmen, das bundesweit Baumärkte betreibt. Schon seit Anfang 1993 waren die von ihr damals betriebenen 123 Baumärkte bereits aufgrund eines Tarifvertrages gemäß § 3 BetrVG 1972 zu einem einheitlichen Betrieb zusammengefasst.

Am 10. September 1999 hat die T. BauMarkt (Arbeitgeberin) sodann einen weiteren Zuordnungstarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG 1972 (im Folgenden: Zuordnungs-TV 1999) geschlossen. Anlass für den Abschluss dieses Zuordnungs-TV 1999 war der Zusammenschluss von Baumärkten unterschiedlicher Unternehmen durch Einbringung von Betriebsstätten der R.-Großflächen GmbH in die Arbeitgeberin zum Jahreswechsel 1999/2000. Während sämtliche bei der Arbeitgeberin bestehenden Betriebsstätten bereits zu einem einheitlichen Betrieb zusammengefasst waren, war die Betriebsstruktur der R. Großflächen GmbH heterogen. Der Zuordnungs-TV 1999 lautet wie folgt:

Präambel

T. BauMarkt GmbH und R.-Großflächen GmbH, Niederlassung Baumarkt, betreiben in der Bundesrepublik im Rahmen einer einheitlichen Organisation zur Zeit 251 Baumärkte. Hiervon entfallen 123 Märkte auf die T. BauMarkt GmbH und 128 Märkte auf die R.-Großflächen GmbH, Niederlassung Baumarkt.

Während sämtliche Betriebsstätten der T. BauMarkt GmbH aufgrund des Tarifvertrags gemäß § 3 Abs. 1, Ziff. 3 BetrVG vom 14.01.1993 zu einem einheitlichen Betrieb zusammengefaßt sind, ist die Betriebsbildung innerhalb der R.-Großflächen GmbH, Niederlassung Baumarkt, unterschiedlich geregelt:

In zur Zeit noch 76 Stamm-Märkten galt bisher jede Betriebsstätte als eigenständiger Betrieb. In den 52 übernommenen Märkten der ehemaligen Götzen-Gruppe in Berlin und den neuen Bundesländern sind die Betriebsstätten zu zwei Betriebsregionen zusammengefaßt.

Die Geschäftsleitung beabsichtigt, voraussichtlich zum Jahreswechsel 1999/2000 die Baumärkte der R.-Großflächen GmbH, Niederlassung Baumarkt, in die T. BauMarkt GmbH einzubringen. Dies erfordert es, die bisherigen unterschiedlichen Betriebsratsstrukturen insgesamt wie folgt neu zu regeln.

§ 1

Geltungsbereich

Der Tarifvertrag gilt

  1. räumlich: für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
  2. fachlich: für alle als Betriebsteile und Nebenbetriebe anzusehende Betriebsstätten der T. BauMarkt GmbH und der R.-Großflächen GmbH, Niederlassung Baumarkt
  3. persönlich: für alle Arbeitnehmer im Sinne von § 5 BetrVG im definierten Gegenstandsbereich.

§ 2

Zuordnung von Betriebsteilen und Nebenbetrieben

1. Um die Bildung von Betriebsräten zu erleichtern und ein erfolgreiches Zusammenwirken zwischen Arbeitnehmern und Geschäftsleitung in Fragen der Betriebsverfassung zu gewährleisten, sind sich die Parteien einig, nach § 3 Abs. 1 Ziff. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes eine abweichende Regelung über die Zuordnung von Betriebsteilen und Nebenbetrieben vorzunehmen. Zu diesem Zweck wird das Filialnetz einschließlich der Zentrale in folgende 4 Regionen aufgeteilt, die sich im Einzelnen aus der beiliegenden Anlage 1 (Kreisgrenzenkarte) ergeben.

Region Nord

Region Ost

Region Süd I

Region Süd II

Sämtliche in der jeweiligen Regelu...

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