Rz. 9

Das RVG sieht für eine Beratung keine Gebührentatbestände mehr vor. Stattdessen legt es dem Anwalt in § 34 Abs. 1 S. 1 RVG nahe, eine Gebührenvereinbarung mit dem Mandanten zu treffen. Schließt der Anwalt keine Vereinbarung über die zu zahlende Beratungsgebühr, ist eine Gebühr nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts geschuldet, also nach § 612 BGB. Geschuldet ist dann die ortsübliche Vergütung. Die Höhe der Gebühr bestimmt der Anwalt nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG (§ 34 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 RVG).

 

Rz. 10

Wie bisher bleiben daneben weiterhin die Allgemeinen Gebührenvorschriften nach Teil 1 VV (Einigungs- oder Aussöhnungsgebühr) ebenso anwendbar wie die Auslagentatbestände nach Teil 7 VV. Nur die reinen Beratungstätigkeiten, also die Tätigkeiten, die bis zum 30.6.2006 durch die Gebühren der Nrn. 2100, 2101 VV a.F. abgegolten waren, sind nicht mehr durch gesetzliche Gebührentatbestände erfasst; die übrigen gesetzlichen Vorschriften gelten weiterhin.[5]

 

Rz. 11

Zur Gebührenerhöhung bei mehreren Auftraggebern nach Nr. 1008 VV siehe Rdn 22.

 

Rz. 12

Hinzu kommen Auslagen nach den gesetzlichen Vorschriften. Danach kann der Anwalt Dokumentenpauschalen nach Nr. 7000 VV berechnen. Er kann Reisekosten verlangen, wenn er zur Beratung zum Mandanten fährt. Auch Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV) fällt an.

 

Rz. 13

Anlässlich einer Beratung können auch Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen angefallen sein. Ist das der Fall, kann konkret (Nr. 7001 VV) oder auch pauschal nach Nr. 7002 VV abgerechnet werden,[6] wobei sich die Postentgeltpauschale entweder an der angemessenen BGB-Vergütung oder an der vereinbarten Gebühr orientiert. Voraussetzung für eine pauschale Berechnung ist allerdings, dass zumindest ein Cent an Post- oder Telekommunikationsentgelt angefallen ist. Sind keine Entgelte angefallen, kann auch keine Pauschale erhoben werden. Allerdings ist es angesichts der zunehmenden Möglichkeiten des elektronischen Rechtsverkehrs und der damit verbundenen Flatrateverträge nicht erforderlich, dass sich einzelne Kostenpositionen dem konkreten Mandat zuordnen lassen.[7]

[5] AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 1000 VV Rn 15; Mayer/Kroiß/Klees Nr. 1000 Rn 2; a.A. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Nr. 1000 VV Rn 12 f. Insoweit ist allerdings eine Klarstellung des Gesetzgebers beabsichtigt, wonach Teil 1 VV auch in Beratungsmandaten gelten soll.
[6] Siehe dazu AnwK-RVG/N. Schneider, Nrn. 7001–7002 VV Rn 19 ff.; so auch für den vergleichbaren Fall der Beratungshilfe AG Königs Wusterhausen AGS 2012, 188 = VRR 2012, 83 = NJW-Spezial 2012, 220 = StRR 2012, 123; AG Halle (Saale) RVGreport 2012, 188.
[7] OLG Frankfurt AGS 2017, 396 = RVGreport 2017, 300 = zfs 2017, 463 = JurBüro 2017, 414.

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