Rz. 123

Feststellung der Personaldaten des/der zu Kündigenden (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Einstellungsdatum, Familienstand, Unterhaltspflichten)
Vertragliche oder tarifliche Unkündbarkeit
Wichtiger Grund i.S.d. § 626 BGB
Abmahnung
Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist gem. § 626 Abs. 2 BGB
Verdachtskündigung: Anhörung des Arbeitnehmers
Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG
Schriftform der Kündigungserklärung
Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG bei einer außerordentlichen Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern erforderlich
Sonderkündigungsschutz bei schwerbehinderten Menschen beachten
Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung und des Betriebsrats im Vorfeld der Beantragung der Zustimmung des Integrationsamts
Ggf. Zustimmung des Integrationsamts einholen
Ggf. Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
Nach § 174 Abs. 5 SGB IX ist die Kündigung unverzüglich nach Zugang der Zustimmung des Integrationsamts zu erklären
Bei Schwerbehinderten gilt die Zustimmung nach § 174 Abs. 3 S. 2 SGB IX als erteilt, wenn das Integrationsamt innerhalb einer Frist von zwei Wochen keine Entscheidung trifft. Auch in diesem Fall gilt, dass die Kündigung unverzüglich zu erklären ist
Die Kündigung ist i.S.v. § 174 Abs. 5 SGB IX "erklärt", wenn sie dem schwerbehinderten Menschen gem. § 130 BGB zugegangen ist
Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen haben den gleichen Kündigungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs- bzw. Personalrats (§ 179 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 15 KSchG)

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