Rz. 68

Nach § 17 Abs. 1 MuSchG ist die Kündigung während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung unzulässig. Dies gilt auch für die außerordentliche Kündigung. Nach § 17 Abs. 2 MuSchG kann die Kündigung ausnahmsweise aufgrund eines nicht in der Schwangerschaft, Fehlgeburt oder Entbindung liegenden Grunds durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle für zulässig erklärt werden.

 

Rz. 69

Wenn die Zulässigkeitserklärung nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB erwirkt wird, reicht es aus, dass der Arbeitgeber binnen zwei Wochen nach Kenntnis der Kündigungsgründe bei der zuständigen Behörde beantragt, die beabsichtigte außerordentliche Kündigung für zulässig zu erklären. Wird die beabsichtigte Kündigung für zulässig erklärt, muss der Arbeitgeber die Kündigung unverzüglich nach Zustellung des Bescheides aussprechen.[193] Liegt die Zustimmung zur Kündigung vor Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB vor, so kann der Arbeitgeber diese Kündigungserklärungsfrist voll ausschöpfen und muss nicht unverzüglich kündigen.[194]

[194] BAG v. 15.11.2001– 2 AZR 380/00, NZA 2002, 970, zur Kündigungserklärungsfrist bei außerordentlicher Kündigung eines schwerbehinderten Menschen.

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