LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.3.2022, 5 Sa 122/21

Die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist auch dann gewahrt, wenn der Arbeitgeber im Fall von Mutterschutz oder Elternzeit die behördliche Zulässigkeitserklärung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist beantragt hat, gegen die Versagung der Zulässigkeitserklärung rechtzeitig Widerspruch bzw. Klage erhoben hat und sodann die außerordentliche Kündigung unverzüglich nach Kenntnisnahme vom Wegfall des Zustimmungserfordernisses (Ende des Mutterschutzes oder der Elternzeit) ausspricht.

Sachverhalt

Die Klägerin, welche bei der Beklagten zur Vermittlung und Betreuung von Ferienwohnungen angestellt war, wurde fristlos gekündigt, da sie im Mai 2019 eine eingenommene Kurtaxe i. H. v. 56,00 EUR nicht an die Beklagte abgeführt hatte.

Da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen war, beantragte die Beklagte beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LaGuS), die beabsichtigte außerordentliche Kündigung der Klägerin für zulässig zu erklären. Das LaGuS versagte dies mit Bescheid vom 15.7.2019, wogegen die Beklagte am 14.8.2019 Widerspruch einlegte. Der Widerspruch wurde vom LaGuS mit Bescheid vom 19.12.2019 zurückverwiesen, woraufhin die Beklagte am 21.1.2020 Klage beim Verwaltungsgericht erhob.

Zwischenzeitlich hatte Anfang September 2019 die Klägerin ihr Kind zur Welt gebracht; danach ging sie in Elternzeit, welche sie bis zum 3.9.2020 antragsgemäß erhielt. Nach Ende ihrer Elternzeit kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 4.9.2020 außerordentlich und fristlos. Hiergegen klagte die Klägerin. Sie war der Ansicht, dass die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt sei. Die Beklagte hätte vor Ausspruch der Kündigung zunächst den beschrittenen Verwaltungsrechtsweg zu Ende gehen müssen. Insbesondere könne ein Arbeitgeber diese Frist nicht dadurch umgehen, dass er das Ende des Sonderkündigungsschutzes abwarte.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern führte hierzu aus, dass die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB vorliegend gewahrt sei; hiernach könne die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat.

Falls der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung von einer Zulässigkeitserklärung nach § 17 Abs. 2 MuSchG oder § 18 Abs. 1 BEEG abhänge, sei die Kündigungserklärungsfrist eingehalten, wenn innerhalb der Zwei-Wochen-Frist der entsprechende Antrag gestellt worden sei und die Kündigung nach Zustellung des die Kündigung für zulässig erklärenden Bescheides unverzüglich ausgesprochen werde. Damit werde weder die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGG noch der Sonderkündigungsschutz in der Schwangerschaft bzw. Elternzeit umgangen.

Weiter führte das Gericht aus, dass der behördlichen Zulässigkeitserklärung der Wegfall des Zustimmungserfordernisses gleichstehe. Ab Kenntnis der zum Wegfall des Zustimmungserfordernisses führenden Ereignisse sei die Kündigung unverzüglich auszusprechen, d. h. i. d. R. am ersten folgenden Arbeitstag (vgl. LAG Köln, Urteil vom 21.1.2000, 11 Sa 1195/99). Dem war vorliegend die Beklagte nachgekommen; denn die außerordentliche Kündigung ist der Klägerin bereits am ersten Tag nach dem Ende der Elternzeit zugegangen.

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