Leitsatz (redaktionell)

1. 1a. Will die Hauptfürsorgestelle den Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten ablehnen, so muß sie ihre Entscheidung dem Arbeitgeber innerhalb der 10-Tagefrist des SchwbG § 18 Abs 3 S 1 in irgendeiner Weise bekanntgeben; ob dafür schriftliche Bekanntgabe oder Zustellung der Entscheidung erforderlich ist, bleibt unentschieden.

b. Erhält der Arbeitgeber bis zum Ablauf der 10-Tagefrist keine Mitteilung der Hauptfürsorgestelle, so gilt die Zustimmung gemäß SchwbG § 18 Abs 3 S 2 als erteilt mit der Folge, daß am Tage nach dem Ablauf dieser Frist die Ausschlußfrist des SchwbG § 18 Abs 6 beginnt.

2a. Die außerordentliche Kündigung ist nur dann im Sinne des SchwbG § 18 Abs 6 unverzüglich "erklärt", wenn sie innerhalb dieses Zeitraums dem Schwerbehinderten nach den allgemeinen Regeln zugegangen ist; die Absendung der Kündigungserklärung innerhalb dieses Zeitraums genügt nicht.

b. Um für den Fall des Eintritts der Zustimmungsfiktion des SchwbG § 18 Abs 3 S 2 das Ende der 10-Tagefrist und den Beginn der Ausschlußfrist des SchwbG § 18 Abs 6 bestimmen zu können, muß der Arbeitgeber sich alsbald nach dem Eingang seines Zustimmungsantrags bei der Hauptfürsorgestelle erkundigen.

c. Der Arbeitgeber kann das Verfahren der Anhörung des Personalrats zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten auch nach dem Ende des Zustimmungsverfahrens oder nach dem Eintritt der Zustimmungsfiktion einleiten (im Anschluß BAG 1979-09-05 4 AZR 875/77 = AP Nr 6 zu § 12 SchwbG). In diesem Fall muß der Arbeitgeber jedoch, soweit keine besonderen Hinderungsgründe entgegenstehen, sofort nach Bekanntgabe der Zustimmungsentscheidung oder nach Ablauf der 10-Tagefrist das Anhörungsverfahren einleiten und sofort nach Eingang der Stellungnahme des personalrats oder des Ablaufs der 3-Tagefrist des BPersVG § 79 Abs 3 S 3 die Kündigung erklären.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 10.02.1978; Aktenzeichen 4 Sa 1843/77)

ArbG Essen (Entscheidung vom 21.09.1977; Aktenzeichen 4 Ca 18/77)

 

Fundstellen

BAGE 34, 20-34 (LT1-2)

BAGE, 20

BB 1982, 1115-1117 (LT1-2)

DB 1981, 103-106 (LT1-2)

NJW 1981, 132

NJW 1981, 1332-1335 (LT1-2)

BehindR 1981, 15-19 (LT1-2)

BlStSozArbR 1981, 102-103 (T1-2)

SAE 1981, 153-164 (LT1-2)

ZfSH 1981, 56-60 (LT1-2)

AP § 18 SchwbG (LT1-2), Nr 2

AR-Blattei, ES 1440 Nr 56 (LT1-2)

AR-Blattei, Schwerbehinderte Entsch 56 (LT1-2)

EzA § 18 SchwbG, Nr 3 (LT1-2)

PERSONAL 1981, 218 (T)

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