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Vor Stellung des Antrags auf Zustimmung zur Kündigung bedarf es der Mitteilung an die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 SGB IX zur arbeitgeberseitig beabsichtigten Stellung eines Antrags beim Inklusionsamt auf Zustimmung zur außerordentlichen fristlosen und hilfsweisen ordentlichen Kündigung. Nach Eingang der Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung muss der Arbeitgeber nach erneuter Befassung mit der Angelegenheit und unter Berücksichtigung der Ausführungen der Schwerbehindertenvertretung entscheiden, ob er den Antrag auf Zustimmung stellen möchte. Nach der Zustimmung des Integrationsamts ist die Schwerbehindertenvertretung über die Entscheidung des Integrationsamts zu unterrichten und über die Entscheidung des Arbeitgebers, die Kündigung auszusprechen.

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