Rz. 442
§ 86 III VVG (§ 67 II VVG a.F.), § 116 VI SGB X sind als kodifizierter Ausdruck eines allgemein geltenden Rechtsprinzips in ihrer Anwendung nicht auf VVG und SGB beschränkt; unstreitig gilt das Konstrukt über die ausdrücklich gesetzlich geregelten Bereiche in der Privat- und Sozialversicherung hinaus für andere Rechtsbereiche. Soweit das Privileg mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung analog anzuwenden ist, beinhaltet diese Analogie sämtliche Komponenten von § 86 III VVG und § 67 II VVG a.F., § 116 VI SGB X (d.h. insbesondere den Schutz von Haushaltsangehörigen und die Privilegierung bei späterer Heirat).[331]
Rz. 443
Der Ausschluss gilt auch in denjenigen Fällen des Forderungsüberganges, für die eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt:[332]
▪ | Beamtenrechtlicher Versorgungsträger/Dienstherr (einschließlich der Beihilfeleistungen),[333] |
▪ | privater Arbeitgeber[334] (Angestellte,[335] Arbeiter[336] und Auszubildende); |
▪ | Versorgungsrecht (BVG, OEG),[337] |
▪ | Forderungsübergang nach § 1542 RVO, bei Unfällen vor dem 1.7.1983 gilt § 67 II VVG a.F. analog (siehe Rn 418 f.), |
▪ | Regressnahme nach § 110 SGB VII[338] (zu Einzelheiten siehe Rn 448 ff.), |
▪ | u.U. auch bei Erbfolge[339] (siehe auch Rn 526). |
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