Rz. 417
§ 67 VVG a.F.
(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
Rz. 418
Schadenfälle, die sich bis einschließlich 30.6.1983 ereigneten, unterliegen bis zu ihrer endgültigen Erledigung dem § 1542 RVO (Art. II § 22 I des Gesetzes v. 4.11.1982, BGBl I 1982, 1450 und § 120 SGB X[303]).[304] Für diese Regressfälle der Sozialversicherung ist § 67 II VVG a.F. analog anzuwenden.[305] Im praktischen Ergebnis besteht unabhängig von der rechtlichen Begründung kein Unterschied zu § 116 VI SGB X.
Rz. 419
Im Übrigen (z.B. Dienstherr, Arbeitgeber) gilt § 67 II VVG a.F. (Weitergeltung für Haftpflichtgeschehen mit Unfalltag bis 31.12.2007) bis zur Ablösung durch § 86 III VVG.
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