Rz. 453
Der Gesetzgeber hat den Begriff des Familienangehörigen weder in § 116 SGB X noch in § 67 VVG a.F. definiert. Auch ansonsten verwendet das Recht[356] den Begriff des "Familienangehörigen" (teilweise wechselnd, aber auch nebeneinander z.B. mit "Angehöriger seines Haushaltes", "naher Angehöriger"), ohne dass sich ein allgemeingültiger einheitlicher Begriffsinhalt aus diesen vereinzelten Vorschriften ableiten ließe. Der jeweilige Inhalt erschließt sich erst durch Auslegung; der Regelungsinhalt ist für jede Bestimmung mit Blick auf ihren Sinn und Zweck gesondert festzustellen.[357]
Rz. 454
Da es nicht auf das Bestehen einer gesetzlichen familienrechtlichen Unterhaltspflicht[358] oder einer Gegenseitigkeitsbeziehung ankommt (z.B. Geschwister oder Stiefkind), ist es problemlos möglich, im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung[359] den Schutz des Privilegs auch auf solche Personen zu erstrecken, die in einer vergleichbaren engen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehung zueinander stehen.
Rz. 455
Der BGH[360] hatte in seiner sog. Italiener-Entscheidung bereits vor Jahren hervorgehoben, dass der Begriff des "Familienangehörigen" eben "nicht auf Eheleute, Verwandte oder Verschwägerte im Rechtssinn beschränkt" ist, sondern auch solche "Personen umfasse, die ohne eine familienrechtliche Verbindung, sei es aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder auch rein tatsächlich, mit anderen in einer Weise zusammenleben, die einem Familienverband ähnlich ist und daher wegen der damit verbundenen wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit den Schutz des Privilegs erfordern".
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen