(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. |
eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht übernimmt, obwohl er zur Übernahme verpflichtet ist, |
2. |
eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme er verpflichtet war, ohne anerkennenswerten Grund niederlegt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
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